1. Eine exilpolitische Betätigung in togoischen Auslandsorganisationen hat in der Regel nach wie vor nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen in Togo zur Folge. Anderes gilt nur dann, wenn die politische Betätigung als Gefährdung des Herrschaftsanspruchs der Diktatur in Togo verstanden wird. Allein eine nominell herausgehobene Stellung innerhalb einer oppositionellen togoischen Exilorganisation reicht hierfür nicht aus, ebenso wenig die Unterzeichnung regimekritischer "offener Briefe".
2. Weder die Stellung eines Asylantrages noch die in Togo gegebenen Lebensverhältnisse führen zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG (wie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.03.2003 - A 9 S 1089/01 -).(Amtliche Leitsätze)
Die Aufassung des Verwaltungsgerichts, dem Kläger sei aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu gewähren, ist unzutreffend.
Der erkennende Senat hat zuletzt in seinem Urteil vom 25.03.2003 (- A 9 S 1089/01 - VBIBW 2003, 362) unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs zu § 53 Abs. 4 AuslG (Urteil vom 22.11.2000 - A 13 S 1205/97 -) wiederholt, eine exilpolitische Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland führe nicht dazu, dass im Fall einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mittelbare oder unmittelbare staatliche Verfolgung drohen könnte. Dies gelte für die bloße Mitgliedschaft in einer togoischen Exilorganisation, aber auch für Tätigkeiten, die mit dieser Mitgliedschaft im Rahmen der "gewöhnlichen Parteiarbeit" ohne weiteres verbunden seien, wie z.B. die Teilnahme an Versammlungen und Parteiveranstaltungen sowie die Weitergabe von Informationen innerhalb der Organisation. Auch eine nominell herausgehobene Stellung innerhalb einer exilpolitischen Organisation in der Bundesrepublik Deutschland begründe für sich nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigenBehandlung im Falle der Rückkehr nach Togo.
Gefährdet könnten lediglich solche .Personen sein, deren politisches Engagement vom Staatspräsidenten und den ihn stützenden Kreisen als konkrete Gefährdung des Herrschaftsanspruches des Regimes eingeschätzt werde.
Diese Feststellungen sind uneingeschränkt auf die Frage des Abschiebungsschutzes nach § 51 AuslG übertragbar.
Auch die seit Ergehen der genannten Entscheidung dem Senat vorliegenden neuen Erkenntnisse rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Es lässt sich daher zusammenfassend feststellen, dass die exi!politische Betätigung nach wie vor jedenfalls dann nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer mittelbaren oder unmittelbaren staatlichen Verfolgung begründet, wenn der Betroffene sich nicht in einer Weise exponiert hat, die bei dem togoischen Regime den Eindruck erweckt, es werde von der konkreten Aktivität bedroht.
Eine derartige Betätigung liegt bei dem Kläger nicht vor. Zu überprüfen ist hier, wovon auch das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen ist, nur noch die Frage, ob die Mitunterzeichnung des offenen Briefes vom 01.02.2002 an die Botschaften Togos in Deutschland, Belgien und Frankreich sowie an amnesty international, die EU-Kommission und an das Außenministerium der Bundesrepublik Deutschland eine politische Tätigkeit darstellt, die aus der Sicht des Regimes eine ernstzunehmende Bedrohung für seinen Machtanspruch beinhaltet. Davon kann aber nicht ausgegangen werden, selbst dann nicht, wenn man diesen Brief nicht isoliert, sondern im Zusammenhang bzw. als Fortsetzung der bisherigen exilpolitischen Aktivitäten des Klägers sieht. Eine exilpolitische Betätigung in dem Umfang, die ausnahmsweise eine Gefährdung bei seiner Rückkehr nach Togo beachtlich erscheinen lassen könnte, hat der Kläger damit nicht dargetan. Selbst wenn man davon ausgeht, dass dieser offene Brief von den jeweiligen Botschaften zur Kenntnis genommen worden ist, gibt es keinen vernünftigen Grund zu der Annahme, der togoische Präsident Eyadema und sein Regime müssten den Kläger aufgrund der dort geäußerten Kritik an dem Regime als ernsthafte Bedrohung ihres Machtanspruchs betrachten und es dafür für unabweisbar halten, gerade in seinem Fall im Gegensatz zur sonst geübten Rücksichtnahme auf das westliche Ausland Maßnahmen zur Herrschaftssicherung außerhalb der Legalität zu ergreifen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der Kläger nicht zu der extremistischen, gewaltbereiten Opposition oder zu den aus politischen Gründen desertierten Angehörigen der Sicherheitskräfte oder einer vergleichbaren Gruppe gehört, für die nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und anderer Obergerichte (z.B. Bay. VGH, Beschluss vom 19.06.2002 - 25 B 02.30134 -) sowie nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes eine Bedrohung angenommen werden müsste.
Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insoweit kann auf die Ausführungen in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 25.03.2003 (a.a.O.) verwiesen werden.