VG Mainz

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Zitieren als:
VG Mainz, Beschluss vom 16.04.2004 - 7 L 312/04.MZ - asyl.net: M5668
https://www.asyl.net/rsdb/M5668
Leitsatz:

Die Regelungen der "Dublin II"-Verordnung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates (Art. 6-14 der Verordnung) sind beginnend mit Art. 6 nacheinander zu prüfen; erklärt ein Mitgliedstaat die Übernahme eines Asylverfahrens, ist darin auch dann eine Übernahmeerklärung gem. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung zu sehen, wenn der Mitgliedstaat irrtümlich davon ausging, gem. Art. 6-14 für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu sein.(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Iran, Unbeachtlicher Asylantrag, Asylverfahren, Zuständigkeit, Drittstaatenregelung, Niederlande (A), Schengenvisum, Familienangehörige, Familieneinheit, Übernahmeerklärung, Verordnung Dublin II, Selbsteintrittsrecht, Abschiebungsandrohung, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Zulässigkeit
Normen: AsylVfG § 29 Abs. 3; AsylVfG § 36 Abs. 3; AsylVfG § 34a Abs. 2; VwGO § 80 Abs. 5; EG-VO Nr. 343/2003 Art. 3 Abs. 2 S. 2; EG-VO Nr. 343/2003 Art. 8; EG-VO Nr. 343/2003 Art. 9 Abs. 2
Auszüge:

Der zulässige Rechtsschutzantrag ist unbegründet, weil der angefochtene Bescheid vom 17. März 2004 offensichtlich rechtmäßig ist. Die Antragsgegnerin hat den Asylantrag der Antragsteller zu Recht gemäß § 29 Abs. 3 AsylVfG als unbeachtlich angesehen. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unbeachtlich, wenn auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrags ein anderer Vertragsstaat, der ein sicherer Drittstaat (§ 26 a) ist, für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist oder die Zuständigkeit übernimmt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

Allerdings vermag das Gericht nicht die Auffassung der Antragsgegnerin zu teilen, das Königreich der Niederlande sei für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller zuständig, weil diese mit einem Schengen-Visum, ausgestellt von der Botschaft der Niederlande in Tehera in dasVertragsgebiet eingereist sind. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Amtsblatt Nr. L 050 vom 25. Februar 2003, S. 1) finden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats in der in diesem Kapitel (Kapitel III: Rangfolge der Kriterien) genannten Rangfolge Anwendung; bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedsstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag (vgl. Art. 2 Buchstabe c, Art.4 Abs.2 der Verordnung) zum ersten Mal in einem Mitgliedsstaat stellt (Art. 5 Abs. 2 der Verordnung). Aus der Verwendung des Begriffs "Rangfolge" in Art. 5 Abs. 1 der Verordnung ergibt sich, dass der Katalog der Kriterien - wie er sich aus den Artikeln 6 bis 14 der Verordnung ergibt - dergestalt zu prüfen ist, dass die Prüfung mit Art. 6 der Verordnung beginnt und, wenn dessen Voraussetzungen nicht vorliegen, sich mit der Prüfung der sich anschließenden Vorschriften nacheinander in der Reihenfolge der Art. 7 bis 14 der Verordnung fortsetzt. Dies hat vorliegend zur Folge, dass für die Bestimmung des für die Prüfung des Asylantrags der Antragsteller zuständigen Mitgliedsstaats Art. 8 der Verordnung und nicht wie von der Antragsgegnerin angenommen Art. 9 Abs. 2 der Verordnung einschlägig ist.

Nach Art. 8 der Verordnung obliegt in den Fällen, in denen ein Asylbewerber (im Zeitpunkt der Antragstellung, Art. 5 Abs. 2 der Verordnung) in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen hat, über dessen Asylantrag noch keine erste Sachentscheidung getroffen wurde, diesem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrages, sofern die betroffenen Personen dies wünschen. Art. 8 der Verordnung konzentriert zur Wahrung der familiären Einheit die Zuständigkeit zur Prüfung der Asylanträge bei dem Mitgliedsstaat, der für die Prüfung des zuerst gestellten Asylantrags eines Familienangehörigen zuständig ist. Die Voraussetzungen des Art. 8 der Verordnung sind vorliegend gegeben. Im Zeitpunkt der Asylantragstellung der Antragsteller (3. November 2003) hatte der Ehemann und Vater der Antragsteller - der Kläger im Verfahren 7 K 332/04.MZ - bereits einen Asylantrag gestellt, für dessen Prüfung nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung die Bundesrepublik Deutschland zuständig ist, da der Ehemann und Vater der Antragsteller mit einem von der deutschen Botschaft in Teheran ausgestellten Visum ins Vertragsgebiet eingereist ist. Schließlich haben die Antragsteller auch zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Prüfung ihres Asylantrags durch die Bundesrepublik Deutschland wünschen.

Die Unbeachtlichkeit des Asylantrages der Antragsteller gibt sich jedoch aus dem Umstand, dass das Königreich der Niederlande mit Schreiben vom 3. März 2004 der Antragsgegnerin gegenüber die Übernahme der Zuständigkeit erklärt hat (§ 29 Abs. 3 Satz 1 2: Alternative AsylVfG). Die Erklärung ist - da wie oben dargestellt keine originäre Zuständigkeit des Königreichs der Niederlande für die Prüfung des Asylantrags der Antragsteller besteht - eine Übernahmeerklärung in Ausübung des nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung den Mitgliedsstaaten zustehenden Selbsteintrittsrechts zu werten, auch wenn das Königreich der Niederlande bei Abgabe dieser Erklärung von seiner Zuständigkeit nach den Artikeln 6 bis 14 der Verordnung ausgegangen ist. Dieser (rechtliche) Irrtum ändert jedoch nichts an der Wirksamkeit der Übernahmeerklärung. Denn wie sich aus dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung ergibt, knüpft das Selbsteintrittsrecht Mitgliedsstaats nicht bestimmte rechtliche Voraussetzungen an; vielmehr ist die Übernahme der Zuständigkeit durch einen anderen als den nach den Art. 6 bis 14 der Verordnung für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedsstaat jedenfalls dann unbedenklich, wenn irgendein Anknüpfungspunkt zwischen dem das Selbsteintrittsrecht ausübenden Mitgliedsstaat und den betreffenden Asylbewerbern besteht; dies ist vorliegend schon deshalb der Fall, weil den Antragstellern ein "Schengen-Visum" von der niederländischen Botschaft in Teheran ausgestellt worden ist und sie überdies über den Flughafen Schiphol (Amsterdam) in das Vertragsgebiet eingereist sind. Die Übernahmeerklärung hat zur Folge, dass nunmehr das Königreich der Niederlande zum zuständigen Mitgliedsstaat im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 geworden ist (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung).