Im Irak besteht offenkundig keine Verfolgungsgefahr durch das Baath-Regime wegen illegaler Ausreise und Asylantrag mehr.(Leitsatz der Redaktion)
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beigeladenen zu Recht zurückgewiesen, weil der Beigeladene keinen Anspruch auf seine Anerkennung als politischer Flüchtling nach § 51 Abs. 1 AuslG hat. Das ergibt sich bereits daraus, dass nach den während des Revisionsverfahrens eingetretenen allgemein kundigen Ereignissen im Irak das Regime von Saddam Hussein durch die amerikanischen und britischen Truppen beseitigt worden ist. Der Beigeladene hat danach bei einer Rückkehr in den Irak offenkundig nicht mehr mit der vom Oberverwaltungsgericht allein angenommenen Verfolgung wegen der SteIlung eines Asylantrags und längeren Aufenthalts in Deutschland zu rechnen.
Diese Entwicklung kann der Senat nach Anhörung der Beteiligten hierzu im Revisionsverfahren berücksichtigen (vgl. zuletzt etwa Urteil des Senats vom 20. Februar 2001 - BVerwG 9 C 20.00 - BVerwGE 114, 16 25 f.> m.w.N.). Andere Gründe, aus denen der Beigeladene bei einer Rückkehr in sein Heimatland politischen Verfofgungsmaßnahmen ausgesetzt sein könnte, sind auf der Grundlage der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts auch nicht ersichtlich.
Außerdem hat das Oberverwaltungsgericht aber auch nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einen Anspruch des Beigeladenen nach § 51 Abs. 1 AuslG ohne Verstoß gegen Bundesrecht verneint. Es hat seine Entscheidung letztlich auf die Erwägung gestützt, der Beigeladene könne im Nordirak eine inländische Fluchtalternative finden. Dazu hat es tatrichterlich festgestellt, ledige und arbeitsfähige jüngere Männer wie er hätten die Möglichkeit, einen "Job" zu bekommen und dadurch dem Alltag im Flüchtlingslager und der mangelhaften Versorgung sowie der Hoffnungslosigkeit. allgemein zu entkommen bzw. ihre Lebenssituation zu verbessern (UA S. 16 f.). Auf dieser nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und für das Bundesverwaltungsgericht bindenden Tatsachengrundlage (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Beigeladenen eine interne Fluchtalternative in den autonomen Kurdenprovinzen im Nordirak zur Verfügung steht. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Auf die Erwägungen des Berufungsgerichts dazu, dass die Lebensumstände in den Flüchtlingslagern im Nordirak allgemein nicht das zu einem menschenwürdigen Leben erforderliche wirtschaftliche Existenzminimum gewährleisten, kommt es danach nicht an.