BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 12.08.2004 - 5 C 51.03 - asyl.net: M5708
https://www.asyl.net/rsdb/M5708
Leitsatz:

1. Eine wegen Gefährdung der Person und dringenden Bedarfs an jugendgerechter Unterbringung und Betreuung angeordnete Inobhutnahme von unbegleitet eingereisten ausländischen Jugendlichen in einer Erstversorgungseinrichtung endet nicht schon mit der wegen Ruhens der elterlichen Sorge erforderlichen Vormundbestellung durch das Familiengericht.

2. Bei der Kostenerstattung nach §§ 89 d, 89 f SGB VIII ist in diesen Fällen der Inobhutnahme die gerichtliche Kontrolle der Gesetzeskonformität der Hilfemaßnahmen im Hinblick auf den kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatz darauf beschränkt, ob die in der Erstversorgungseinrichtung gewährte Hilfe - wegen Ungeeignetheit oder weggefallenen Hilfebedarfs - nicht mehr geboten war oder ob die zuständige Jugendhilfebehörde Anlass hatte, die Hilfe in eine weniger kostenintensive Hilfeform zu überführen; dabei ist die Entscheidung über die individuell erforderlichen Hilfemaßnahmen von dem erstattungsberechtigten Jugendhilfeträger in eigener Verantwortung zu treffen und daher dessen Einschätzung für den erstattungspflichtigen Träger maßgeblich.(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Ausländer, unbegleitete Minderjährige, Jugendhilfe, Inobhutnahme, Kostenerstattung, Kostenerstattungsrechtlicher Interessenwahrungsgrundsatz
Normen: SGB VIII § 42; SGB VIII § 89d; SGB VIII § 89 f
Auszüge: