VG Arnsberg

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Zitieren als:
VG Arnsberg, Urteil vom 04.08.2004 - 9 K 5019/02 - asyl.net: M5729
https://www.asyl.net/rsdb/M5729
Leitsatz:

Hält sich eine geduldete Ausländerin in einem Frauenhaus auf, so ist gem. § 10 a Abs. 1 S. 2 AsylbLG die Sozialbehörde, in deren Bezirk das Frauenhaus liegt, für die Leistungen nach dem AsylbLG örtlich zuständig.(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: D (A), Jugoslawen, Roma, Asylbewerberleistungsgesetz, Abgelehnte Asylbewerber, Zuweisung, Duldung, Örtliche Zuständigkeit, Gewöhnlicher Aufenthalt, Tatsächlicher Aufenthalt
Normen: AsylbLG § 10a Abs. 1 S. 1; AsylbLG § 10a Abs. 1 S. 2
Auszüge:

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Leistungen von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in dem dem Gericht zulässigerweise zugänglichen Überprüfungszeitraum von 02.07.2002 bis zum 30.11.2002 nicht zu.

Zwar ist die Klägerin ursprünglich asylverfahrensrechtlich der Gemeinde I. zugewiesen worden. Die daraus resultierende Zuständigkeit des Beklagten nach § 10 a Abs. l Satz 1 2. AsylbLG für das Leistungsbegehren der Klägerin ist indessen abgelöst worden durch die Zuständigkeitsregelung nach § 10 a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG, derzufolge die Behörde zuständig ist, in deren Bereich sich der Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält. Denn die zuständigkeitsbegründende asylverfahrensrechtliche Zuweisungsentscheidung ist gegenstandslos geworden, nachdem die zuständige Ausländerbehörde nach rechtskräftigem Abschluss der Asylverfahren der Klägerin dieser wegen fehlender Möglichkeit der zwangsweisen Durchsetzung ihrer Ausreisepflicht seit einigen Jahren asylverfahrensunabhängige Duldungen nach § 55 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuslG) erteilt hat (vgl. insoweit Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom 1. Dezember 1999 - 17 A 3994/98 - in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) Beilage I 7/2000 S. 82 f. m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. August 1998 - 4 M 3575/98 - in: GK - AsylbLG, VII - zu § 10 a <OVG -Nr. 1>) .

Tatsächlich hält sich die Klägerin aber im Frauenhaus F. auf. Dies stellt die Klägerin auch selbst nicht in Abrede. Dass die Klägerin dennoch darauf beharrt, im fraglichen Überprüfungszeitraum asylverfahrensrechtlich dem Beklagten zugewiesen zu sein, ist demgegenüber rechtlich irrelevant, denn der tatsächliche Aufenthalt nach § l0 a Abs. l Satz 2 AsylbLG wird durch die körperliche Anwesenheit bestimmt. Körperlich anwesend war und ist die Klägerin aber im fraglichen Zeitraum im Frauenhaus F, im Bereich der Stadt T.