OVG Mecklenburg-Vorpommern

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Zitieren als:
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 01.06.2004 - 2 L 27/02 - asyl.net: M5761
https://www.asyl.net/rsdb/M5761
Leitsatz:

Keine konkrete Gefährdung von Yeziden im Irak.(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Irak, Jesiden, Nachfluchtgründe, Subjektive Nachfluchtgründe, Illegale Ausreise, Antragstellung als Asylgrund, Gebietsgewalt, Übergangsregierung, Situation bei Rückkehr, Abschiebungshindernis, Sicherheitslage, Versorgungslage, Allgemeine Gefahr, Religiös motivierte Verfolgung
Normen: AuslG § 51 Abs. 1; AuslG § 53
Auszüge:

Die Kläger zu 1. und 2. haben keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG.

Der Senat folgt der in der aktuellen Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass bei einer Rückkehr in den Irak wegen illegaler Ausreise aus dem Irak und wegen Asylantragstellung in Deutschland und damit zusammenhängendem Aufenthalt in Deutschland keine politische Verfolgung (mehr) droht (vgl. BayVGH, Urteil vom 13.11.2003 - 15 B 02.31751 -, AuAS 2004, Seite 43; OVG NW, Urteil vom 14.08.2003 - 20 A 430/02.A -, zitiert nach Juris).

Inwieweit es sich bei den beschriebenen neuen Autoritäten um Staatsgewalt handelt, von der politische Verfolgung im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG ausgehen könnte (vgl. OVG NW aaO.), bedarf hier keiner weiteren Prüfung. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Kläger yezidischen Glaubens sind. Es gibt nach den bereits zitierten Auskünften keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger wegen ihres Glaubens durch die neuen Autoritäten bedroht wären.

Die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage im Irak (vgl. UNHCR, aaO.; AA Seite 8 ff.) begründet keine Gefahr im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Vielmehr geht es dabei um Gefahren nach § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG, die auf Grund einer Entscheidung der obersten Landesbehörde gemäß § 54 AuslG zur Aussetzung der Abschiebung führen können (vgl. Bayr.VGH, aaO.).

Es gibt auch keinen Grund zu der Annahme, dass die Kläger zu 1. und 2. wegen ihres Glaubens konkret gefährdet sind. Nach der vom Senat eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amts vom 15.10.2003, der die Kläger zu 1. und 2. nicht entgegengetreten sind, liegen keine Erkenntnisse vor, dass yezidische Religionszugehörige nach dem Machtwechsel im Irak Übergriffen ausgesetzt sind. Einzige Ausnahme sei der Überfall auf den yezidischen Emir, der vom yezidischen Kulturzentrum in Dohuk als "terroristisch" eingestuft worden sei. Außerdem führe die yezidische Gemeinde in Sinjar (von dort stammen die Kläger) auf Grund der abgelegenen Lage im Norden des Landes und auf Grund eigener Abschottung ein Eigenleben. Dort sei es zu keinerlei Übergriffen gekommen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Auskunft des UNHCR vom 26.11.2003, wonach dort keine hinreichend detaillierten Informationen über die Lage der Yeziden im Irak vorlägen.