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Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 03.08.2004 - 1 C 30.02 - asyl.net: M5774
https://www.asyl.net/rsdb/M5774
Leitsatz:

1. Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger dürfen nach § 12 AufenthG/EWG i. V.m. §§ 45, 46 AuslG (ab 1. Januar 2005 nach § 6 FreizügG/EU) nur noch auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung ausgewiesen werden. § 47 AuslG scheidet als Rechtsgrundlage aus (Änderung der bisherigen Rechtsprechung).

2. Für die gerichtliche Überprüfung von Ausweisungen freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen (Änderung der bisherigen Rechtsprechung).

3. Liegen erhebliche neue Tatsachen vor, haben die Tatsachengerichte der Ausländerbehörde in gemeinschaftsrechtskonformer Anwendung von § 114 Satz 2 VwGO Gelegenheit zur Aktualisierung der Ermessensentscheidung zu geben.

4. In allen zurzeit anhängigen und bis zum 31. Januar 2005 anhängig werdenden Verwaltungsstreitverfahren von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern, die im Wege einer Ist- oder Regelausweisung nach § 47 Abs. 1 und 2 AuslG ausgewiesen worden sind, ist den Ausländerbehörden mit Rücksicht auf die Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch Gelegenheit zu geben, eine danach erforderliche Ermessensentscheidung nachzuholen.(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Portugiesen, Unionsbürger, Aufenthaltserlaubnis, Ausweisung, Freizügigkeit, besonders schwere Straftat, Befristung, Wirkungen der Ausweisung, Ist-Ausweisung, Regelausweisung, Ermessensausweisung, persönliches Verhalten, Beurteilungszeitpunkt, ergänzende Ermessensausübung, Sachaufklärungspflicht, Hinweispflicht, Schutz von Ehe und Familie, Verhältnismäßigkeit, Gefährdung eines wichtigen Gemeinschaftsgutes, Gefährdung der öffentlichen Ordnung
Normen: GG Art. 6; AufenthG/EWG § 1 Abs. 1 Nr. 1, AufenthG/EWG § 1 Abs. 2; AufenthG/EWG § 12; FreizügV/EG § 1; FreizügV/EG § 4; FreizügV/EG § 7; FreizügV/EG § 8; AuslG § 8 Abs. 2 S. 3; AuslG § 45; AuslG § 46;
Auszüge: