VGH Hessen

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Zitieren als:
VGH Hessen, Beschluss vom 15.09.2004 - 3 UE 2381/04.A - asyl.net: M5785
https://www.asyl.net/rsdb/M5785
Leitsatz:
Schlagwörter: Aserbaidschan, Armenier, Interne Fluchtalternative, Berg-Karabach, Reisewege, Passlosigkeit, gemischt-ethnische Abstammung, Sicherheitslage, Existenzminimum, Beweisbeschluss
Normen: GG Art. 16; AuslG § 51 Abs. 1; AuslG § 53
Auszüge:

Der Kläger des vorliegenden Verfahrens beantragte im Oktober 2001 seine Anerkennung als Asylberechtigter und trug dazu unter anderem vor, er sei armenischer Volkszugehöriger und aserbaidschanischer Staatsangehöriger, besitze jedoch keine Papiere.

Er habe zuletzt in Baku mit seiner Familie gelebt. Seine Eltern seien gemischt-ethnisch gewesen, sein Vater sei armenischer Volkszugehöriger, seine Mutter aserische Volkszugehörige. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung trug er unter anderem unter Bezugnahme auf die gutachterliche Stellungnahme der Frau Dr. Tessa Savvidis vom 15. Juli 2003 an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach vor, Nagorny-Karabach sei für Personen, die nicht von dort stammten und die nicht über armenische Reisedokumente verfügten, nicht erreichbar, darüber hinaus könnten diese Personen, zurnal wenn sie nur über unzulängliche armenische Sprachkenntnisse verfügten, dort keine hinreichende Sicherheit vor Verfolgung durch armenische Volkszugehörige erlangen und der Staat gewähre auch gegen dererlei Übergriffe keinen effektiven Schutz, darüber hinaus könnten sich diese Personen in Nagorny-Karabach auch keine Existenzgrundlage aufbauen.

Es wird um Beantwortung der oben genannten Fragen gebeten.