OVG Niedersachsen

Merkliste
Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.10.2004 - 13 LA 58/04 - asyl.net: M5814
https://www.asyl.net/rsdb/M5814
Leitsatz:

Die Doppelehe belegt eine fehlende Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse und rechtfertigt die Rücknahme der Einbürgerung gemäß § 48 VwVfG.(Amtlicher Leitsatz)

 

Schlagwörter: D (A), Einbürgerung, Rücknahme, Doppelehe, Integration, Berufungszulassungsantrag, Ernstliche Zweifel
Normen: VwVfG § 48; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; RuStAG § 9; StGB § 172
Auszüge:

Die Einbürgerung des Klägers am 12. Januar 1998 nach § 9 RuStAG ist von dem Beklagten zu Recht nach § 48 VwVfG zurückgenommen worden. Die Einbürgerungsvoraussetzungen waren allein schon deshalb nicht gegeben, weil im (...) jedenfalls nicht gewährleistet war, dass sich der Kläger "in die deutschen Lebensverhältnisse eingeordnet hatte". Dies folgt daraus, dass der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen eine Doppelehe mit einer pakistanischen Staatsangehörigen einerseits und einer deutschen Staatsangehörigen andererseits geführt hat. Dies hat nichts mit dem - wie der Kläger formuliert - "Normalfall eines deutschen Lebensverhältnisses" zu tun. Die Doppelehe ist in der Bundesrepublik Deutschland nicht nur ungewöhnlich, sondern vielmehr unzulässig und gemäß § 172 StGB auch strafbar.

Der Kläger hat über zwei Jahrzehnte - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - eine der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse fundamental entgegenstehende parallele Ehe in Pakistan und Deutschland geführt und damit seine fehlende Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse hinreichend belegt.

Schließlich sind auch die von den beteiligten Behörden angestellten Ermessenserwägungen im Rahmen des § 48 VwVfG nicht zu beanstanden. Die bei einer Rücknahme der Einbürgerung eintretende Staatenlosigkeit des Klägers ist berücksichtigt worden.