OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 05.10.2004 - 11 ME 245/04 - asyl.net: M5818
https://www.asyl.net/rsdb/M5818
Leitsatz:

Sind an ausländerrechtlichen Streitigkeiten (hier: Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis) mehrere Familienangehörige beteiligt, ist entsprechend den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 7./8. Juli 2004 beschlossenen Änderungen - dort Nr. 8.1 - als Streitwert der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG n.F. in Höhe von 5.000,- Euro pro Person zugrunde zu legen (Aufgabe der bisherigen Streitwertpraxis des 11. Senats, die einen sog. Familienabschlag in entsprechender Anwendung des § 83 b Abs. 2 Satz 3 AsylVfG a.F. vorsah).(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: D (A), Türken, Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, Assoziationsberechtigte, Arbeitnehmerfreizügigkeit, Beschäftigungszeiten, Fristen, Arbeitgeberwechsel, Kostenrecht, Streitwert, mehrere Familienangehörige, Streitwertkatalog
Normen: GKG § 52 Abs. 2; GKG § 53 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 5; ARB Nr. 1/80 Art. 6 Abs. 1
Auszüge:

Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 erfordert eine mindestens einjährige ununterbrochen ordnungsgemäße Beschäftigung bei ein und demselben Arbeitgeber (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 29.5.1997, NVwZ 1997, 1108 = InfAuslR 1997, 336 = DVBI. 1997, 1376). Beschäftigungszeiten von weniger als einem Jahr bei verschiedenen Arbeitgebern können nicht kumuliert werden, um die erste Verfestigungsstufe des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 zu erlangen. Ein Arbeitgeberwechsel ist erst nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber assoziationsrechtlich unschädlich. Jeder frühere Wechsel des Arbeitgebers lässt den bereits erworbenen Anspruch aus Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 wieder erlöschen (vgl. zum Vorstehenden Dienelt, Aktuelle Fragen zum Aufenthaltsrecht türkischer Staatsangehöriger, 2001, Rdnrn. 37-41).

Die von den Antragstellern in Bezug genommene Vorschrift des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1 /80 findet vor Erreichen der ersten Verfestigungsstufe keine Anwendung (vgl. Hess.VGH, Beschl. v. 9.2.2004 -12 TG 35/48/03 -, zit. nach juris; Dienelt, a.a.O., Rdnr. 44).

Angesichts dieser klaren Rechtslage besteht auch kein Anlass für die von den Antragstellern angeregte Aussetzung und Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EGV (früher Art. 177 EG-Vertrag).