Sind an ausländerrechtlichen Streitigkeiten (hier: Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis) mehrere Familienangehörige beteiligt, ist entsprechend den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 7./8. Juli 2004 beschlossenen Änderungen - dort Nr. 8.1 - als Streitwert der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG n.F. in Höhe von 5.000,- Euro pro Person zugrunde zu legen (Aufgabe der bisherigen Streitwertpraxis des 11. Senats, die einen sog. Familienabschlag in entsprechender Anwendung des § 83 b Abs. 2 Satz 3 AsylVfG a.F. vorsah).(Amtlicher Leitsatz)
Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 erfordert eine mindestens einjährige ununterbrochen ordnungsgemäße Beschäftigung bei ein und demselben Arbeitgeber (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 29.5.1997, NVwZ 1997, 1108 = InfAuslR 1997, 336 = DVBI. 1997, 1376). Beschäftigungszeiten von weniger als einem Jahr bei verschiedenen Arbeitgebern können nicht kumuliert werden, um die erste Verfestigungsstufe des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 zu erlangen. Ein Arbeitgeberwechsel ist erst nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber assoziationsrechtlich unschädlich. Jeder frühere Wechsel des Arbeitgebers lässt den bereits erworbenen Anspruch aus Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 wieder erlöschen (vgl. zum Vorstehenden Dienelt, Aktuelle Fragen zum Aufenthaltsrecht türkischer Staatsangehöriger, 2001, Rdnrn. 37-41).
Die von den Antragstellern in Bezug genommene Vorschrift des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1 /80 findet vor Erreichen der ersten Verfestigungsstufe keine Anwendung (vgl. Hess.VGH, Beschl. v. 9.2.2004 -12 TG 35/48/03 -, zit. nach juris; Dienelt, a.a.O., Rdnr. 44).
Angesichts dieser klaren Rechtslage besteht auch kein Anlass für die von den Antragstellern angeregte Aussetzung und Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EGV (früher Art. 177 EG-Vertrag).