VG Aachen

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Zitieren als:
VG Aachen, Beschluss vom 05.01.2005 - 9 L 1097/04.A - asyl.net: M6061
https://www.asyl.net/rsdb/M6061
Leitsatz:
Schlagwörter: Serbien und Montenegro, Sandzak, Moslems, Offensichtlich unbegründet, Mittelbare Verfolgung, Verfolgung durch Dritte, Gruppenverfolgung, Situation bei Rückkehr, Abschiebungshindernis, Versorgungslage, Existenzminimum, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: AsylVfG § 36 Abs. 4 S. 1; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1
Auszüge:

Die Beurteilung eines Asylantrages als "offensichtlich" unbegründet ist gerechtfertigt, wenn bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen venünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung des Asylantrages geradezu aufdrängt (vgI. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1990 - 2 BvR 643/90-, NVwZ 1991, 258; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001 - 2 BvR 1392/00 -, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 2002, 146 ff.(zu § 30 Abs. 2 AsylVfG).

Das ist hier der Fall. Eine politische Verfolgung des Antragstellers, der eigenen Angaben zufolge Angaben bosnischer Volkszugehöriger und treuer Anhänger der heutigen Politik seines Heimatstaats ist, ist in Serbien und Montenegro nicht feststellbar. Nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urteil vom 10. November 2004 - 9 K 2346/04.A - und Gerichtsbescheid vom 10. September 2004 - 9 K 459/04.A -, sowie Beschlüsse vom 28. Juli 2004 - 9 L 646/04.A - und vom 25. Juni 2004 - 9L 518/04.A -), die mit der gefestigten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW) übereinstimmt (vgl. Beschlüsse vom 30. Juli 2001 - 5 A 4126/97.A -, vom 25. Juli 2001 - 5 A 2854/01.A - sowie vom 19. März 2001 - 5 A 897/01.A -), fand vor dem Hintergrund der seinerzeit aktuellen Erkenntnislage (vgl. Auswärtiges Amt (AA), Lagebericht Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) vom 16. Oktober 2002 (Stand: Ende September 2002), bereits in der Bundesrepublik Jugoslawien weder eine unmittelbare noch eine mittelbare staatliche (Gruppen-)Verfolgung moslemischer Volkszugehöriger statt. Dies gilt auch nach Ende des so genannten Kosovo-Krieges. Seit Beendigung der NATO-Luftangriffe auf die Bundesrepublik Jugoslawien ist der Großteil der aus dem Sandzak geflüchteten Moslems wieder dorthin zurückgekehrt. Seither entwickelt sich ihre Situation tendenziell zum Besseren. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass für Serbien und Montenegro Abweichendes zu gelten haben könnte.

Darüber hinaus hat der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Serbien und Montenegro Übergriffe durch die serbische Bevölkerungsmehrheit nicht zu befürchten. Vielmehr ist auf einen sich abzeichnenden Wandel zugunsten eines Minderheitenschutzes zu verweisen. Am 7. März 2002 ist ein Minderheitengesetz in Kraft getreten, mit dem Minderheitenrechte entsprechend dem internationalen Standard festgeschrieben wurden. Zudem wurden etwa im moslemischen Sandzak bei Neubesetzungen in der Justiz verstärkt Moslems berücksichtigt (vgl. AA, Lagebericht, S. 9 f. und auch S. 21).

Im Fall des - nach eigenen Angaben nicht politisch tätigen - Antragstellers ist keine abweichende Beurteilung geboten.

Gemäß der zuvor aufgeführten aktuellen Erkenntnislage liegen auch keine Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vor.