OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.02.2004 - 15 A 4205/02.A - asyl.net: M6100
https://www.asyl.net/rsdb/M6100
Leitsatz:

Zu den Voraussetzungen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. (Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: D (A), Berufungszulassungsantrag, Verfahrensmangel, Rechtliches Gehör, Sachverhaltswürdigung, Urteilsgründe, Begründungsmangel
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 138 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1
Auszüge:

Der Zulassungsgrund eines in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) in Form der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO) ist nicht gegeben.

Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen sich dabei jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinander zu setzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegen genommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Verstoß gegen den in Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes niedergelegten Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war.

Nach diesen Maßstäben liegt kein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor, weil das Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich auf den Vortrag des Klägers eingegangen ist, er habe als Delegierter des Kurdischen Elternvereins L. e.V. an der Jahreshauptversammlung der kurdischen Dachorganisation YEK-KOM teilgenommen. Das Verwaltungsgericht hat die Aktivitäten des Klägers als Vorstandsmitglied des genannten Vereins ausführlich gewürdigt. In diesem Rahmen hat das Verwaltungsgericht auch die Zugehörigkeit des genannten Vereins zur YEK-KOM berücksichtigt (S. 4 des angegriffenen Urteils). Einer besonderen Auseinandersetzung damit, dass ein Vorstandsmitglied eines Vereins an einem Jahreskongress eines Dachverbandes teilnimmt, in dem der Verein Mitglied ist, bedarf es nicht, da es sich um eine selbstverständliche Vorstandstätigkeit nebensächlicher Art handelt.