OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.01.2005 - 18 B 43/05 - asyl.net: M6108
https://www.asyl.net/rsdb/M6108
Leitsatz:

Amtsärztliche Stellungnahmen in Verfahren gegen die lokale Ausländerbehörde sind keine Parteigutachten.

 

Schlagwörter: D (A), Abschiebungshindernis, Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, Gesetzesänderung, Zuwanderungsgesetz, Prüfungskompetenz, Bundesamt, Krankheit, Reisefähigkeit, Amtsarzt, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7; AufenthG § 60a Abs. 2; VwGO § 123
Auszüge:

Amtsärztliche Stellungnahmen in Verfahren gegen die lokale Ausländerbehörde sind keine Parteigutachten.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass sogenannte zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 AuslG im vorliegenden Zusammenhang aus Rechtsgründen keine Berücksichtigung finden können. Daran hat sich durch das Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes (BGBl I 2004, S.1950) zum 1. Januar 2005 inhaltlich nichts geändert. Die bislang bestehende strikte Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und der Ausländerbehörden gilt nach neuem Recht unverändert fort. §§ 24 Abs. 2, 42 AsylVfG sind insoweit inhaltlich unverändert geblieben. Dies bedeutet, dass bei abgelehnten Asylbewerbern wie dem Antragsteller ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG ausschließlich gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geltend zu machen ist.

Das Verwaltungsgericht hat deshalb zu Recht den vom Antragsteller gestellten Antrag auf Abschiebungsschutz und die in diesem Zusammenhang angeführten gesundheitlichen Beschwerden des Antragstellers nach einer im F. Krankenhaus in I. im Jahr 2004 durchgeführten Operation des Sprungelenks nur hinsichtlich des Vollzugs der Abschiebung als solche in den Blick genommen. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung sind nicht ausreichend, um seitens des insoweit darlegungspflichtigen Antragstellers eine krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit, die zu einer vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60 a Abs. 2 AuslG führen könnte, glaubhaft zu machen.

Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Bedenken gegen die Verwertbarkeit der amtsärztlichen Stellungnahme vom 10. November 2004, nach der beim Antragsteller in vollem Umfang Reise- und Flugfähigkeit gegeben ist, greifen nicht durch. Der Senat sieht keinen Anlass, an der Objektivität der amtsärztlichen Stellungnahme vom 10. November 2004 zu zweifeln. Die bei einer Gemeinde beschäftigten Amtsärzte, nehmen im Rahmen ihr dienstlichen Tätigkeit Aufgaben der unteren Gesundheitsbehörde war, zu deren Aufgaben u.a. die Ausstellung amtsärztlicher Zeugnisse und Gutachtertätigkeit gehört (vgl. §§ 6, 22 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 25. November 1997 - GV NRW 1997, S. 430). Deshalb handelt es sich bei der dienstlichen Tätigkeit von Amtsärzten um die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe. Die dort tätigen Amtsärzte unterliegen den für alle Beamte geltenden Grundpflichten, insbesondere auch der Pflicht, die übertragenen Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 1999- 1 DB 40/98 -). Ihre Stellungnahmen sind schon von daher kein Parteigutachten.

Der in der Beschwerdebegründung angeführte Umstand, dass der im vorliegenden Zusammenhang tätig gewordene Amtsarzt Facharzt der Neurologie und Psychiatrie ist, besagt nichts darüber, dass er die an ihn von der Ausländerbehörde gerichtete Frage nach der Reisefähigkeit des Antragstellers aufgrund seiner allgemeinen medizinischen Kenntnisse nicht habe beantworten können. Das Beschwerdevorbringen enthält dazu auch keine weitergehenden konkreten Ausführungen, die zu Zweifeln in dieser Hinsicht Anlass geben könnten.