OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.01.2005 - 18 B 2343/04 - asyl.net: M6112
https://www.asyl.net/rsdb/M6112
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, Deutschverheiratung, Getrenntleben, Versöhnung, Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft, Gesetzesänderung, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Eigenständiges Aufenthaltsrecht
Normen: AuslG § 25 Abs. 3 S. 2; AuslG § 25 Abs. 2; AuslG § 19 Abs. 1; AufenthG § 31 Abs. 3; AufenthG § 28 Abs. 3
Auszüge:

Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller von seiner deutschen Ehefrau getrennt hat und ihm auch ansonsten kein Aufenthaltsrecht zusteht, auf Grund dessen ihm die erteilte Aufenthaltserlaubnis zu verlängern wäre. Dem wird in der Beschwerdebegründung entgegengehalten, der Antragsteller lebe mittlerweile wieder mit seiner deutschen Ehefrau in T. zusammen. Nach der zwischenzeitlichen Trennung sei es im Ehescheidungsverfahren zu einer Wiederannäherung der Ehegatten gekommen. Dieses nicht weiter konkretisierte Vorbringen genügt nicht, um seitens des insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Antragstellers (vgl. Beschlüsse des Senats vom 25: August 1995 - 18 B 1897/95 - und vom 8. Februar 2002 -18 B , 1899/00 -), das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Verlängerungsanspruch glaubhaft zu machen. Im Zeitpunkt des Ablaufs der zuletzt bis zum 3. Dezember 2003 verlängerten Aufenthaltserlaubnis lebte der Antragsteller nach eigenen Angaben von seiner Ehefrau dauerhaft getrennt. Damit und mit dem eingeleiteten Ehescheidungsverfahren - vgl. dazu Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2003 -18 B 1179/03 - ist die eheliche Lebensgemeinschaft unwiderleglich beendet und wäre die nunmehr geltend gemachte Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft gegebenenfalls eine Neubegründung, die nicht zur Verlängerung der früheren abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis führen kann. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch eine solche Neubegründung nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden ist.

Entgegen der im Beschwerdeverfahren vertretenen Rechtsauffassung folgt ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Antragstellers nicht aus § 25 Abs. 3 Satz 2 i. V .m. Abs. 2 AuslG. Es ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass § 25 Abs. 2 AuslG nur eine Modifizierung der Voraussetzungen des § 24 AuslG für die unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist und die vorrangigen Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 AuslG für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als solche unberührt lässt (vgl. Beschluss des Senats vom 4. September 1991 - 18 B 1849/91 -).

Entsprechendes gilt auch im Rahmen von § 31 Abs. 3 des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG), der über § 28 Abs. 3 AufenthG nunmehr als Anspruchsgrundlage in Betracht kommen könnte. Denn mit der Neuregelung des eigenständigen Aufenthaltsrechts eines ausländischen Ehegatten im Aufenthaltsgesetz ist eine inhaltliche Änderung gegenüber der bislang geltenden Rechtslage insoweit nicht verbunden. § 31 AufenthG orientiert sich vielmehr an der bereits bisher geltenden Regelung in § 19 AuslG (vgl. Amtliche Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 15/420, S. 82, und legt zusätzlich in seinem Abs. 3 lediglich - sinngemäß den § 25 Abs. 2 AuslG entsprechend - fest, unter welchen Voraussetzungen das nach Abs. 1 oder Abs. 2 begründete eigenständige Aufenthaltsrecht des Ehegatten in der Form einer Niederlassungserlaubnis zu erteilen ist.