VGH Hessen

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Zitieren als:
VGH Hessen, Beschluss vom 28.01.2005 - 9 UZ 1412/04 - asyl.net: M6143
https://www.asyl.net/rsdb/M6143
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Iraner, Abgelehnte Asylbewerber, Berufungszulassungsantrag, Grundsätzliche Bedeutung, Ernstliche Zweifel, Duldung, Auflagen, Arbeitsverbot, Passbeschaffung, Mitwirkungspflichten, Freiwilligkeitserklärung
Normen: VwGO § 124a Abs. 2 Nr. 3; VwGO § 124a Abs. 2 Nr. 1; AsylVfG § 15 Abs. 2 Nr. 6
Auszüge:

Die Zulassung der Berufung kann auch nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 AuslG) erfolgen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, den Beklagten zu verpflichten, die Nebenbestimmung "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" aufzuheben, die den den Klägern erteilten Duldungen beigefügt ist (im Folgenden: Erwerbstätigkeitsauflage). Zur Begründung hat es ausgeführt, die Ausländerbehörde habe ihr Ermessen bei Erteilung der Auflage fehlerfrei ausgeübt, wenn sie auf die Vermeidung einer Aufenthaltsverfestigung von vollziehbar ausreisepflichtigen Asylbewerbern abstelle, die es an der notwendigen Mitwirkung an der beabsichtigten Beendigung ihres Aufenthaltes fehlen ließen.

Die Kläger hätten auch nicht im notwendigen Umfang an ihrer Aufenthaltsbeendigung mitgewirkt, namentlich nicht alles Erforderliche und ihnen Zumutbare getan, um in den Besitz von Ausweispapieren zu gelangen. § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG umfasse grundsätzlich die Mithilfe bei der Beschaffung alter für die Heimreise notwendigen Dokumente. Dazu gehörten auch andere Dokumente als Passersatzpapiere, soweit sie - wie hier die vom iranischen Staat vor der Ausstellung von Passersatzpapieren verlangte Erklärung der Freiwilligkeit der Rückkehr - von den zuständigen Behörden für notwendig angesehen würden. Diese Mitwirkungshandlung sei den Klägern auch zumutbar.

Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Kläger im Zulassungsverfahren rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zunächst stimmt der Senat mit dem Verwaltungsgericht darin überein, dass die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit im Bundesgebiet zu einer Aufenthaltsverfestigung des Ausländers beiträgt. Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger nicht alle ihnen zumutbaren Handlungen unternommen haben, die ihnen eine Ausreise ermöglichen würden. Entgegen der Auffassung der KIäger ist in diesem Zusammenhang nicht nur die Nichterfüllung gesetzlicher Mitwirkungspflichten von Bedeutung. Den Ausländern obliegt es vielmehr, alle geeigneten und zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Voraussetzungen für Ausreise zu schaffen. Eine Verletzung dieser Obliegenheit rechtfertigt es, eine Erwerbstätigkeitsauflage auszusprechen (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 30. September 2003 - 9 TG 2221/03 -).

Die vorgenannte Obliegenheit haben die Kläger dadurch verletzt, dass sie die vom iranischen Staat für die Ausstellung von Passersatzpapieren verlangte Erklärung, dass sie freiwillig in ihr Heimatland zurückkehren werden, nicht abgegeben haben.

Der Senat schließt sich der vom OVG Niedersachsen (Urteil vom 11. Dezember 2002 - 4 LB 471/02 -, NVwZ-Beilage 20O3, 54) geäußerten Auffassung an, wonach die Abgabe einer derartigen Freiwilligkeitserklärung rechtskräftig abgelehnten und vollziehbar ausreisepflichtigen Asylbewerbern sowie sonstigen ausreisepflichtigen Ausländern zumutbar ist. Ob der iranische Staat sich insoweit völkerrechtswidrig verhält (verneinend: OVG Lüneburg - Urteil vom 11. Dezember 2002 - 4 LB 471/02 -, a. a. O.), kann hier dahingestellt bleiben. Selbst ein völkerrechtswidriges Verhalten des iranischen Staates unterstellt, führte dies nicht dazu, dass den Klägern die Abgabe der Freiwilligkeitserklärung nicht zumutbar wäre.