VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 20.01.2005 - 13a ZB 04.30977 - asyl.net: M6179
https://www.asyl.net/rsdb/M6179
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Berufungszulassungsantrag, Rechtliches Gehör, Urteilsgründe, Begründungsmangel, Asylanerkennung, Flüchtlingsanerkennung, Widerruf, Streitgegenstand
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 138 Nr. 6; AsylVfG § 73 Abs. 1
Auszüge:

Dem Antrag ist insoweit stattzugeben, als die Kläger vortragen, dem Urteil des Verwaltungsgerichts fehle bezüglich der ebenfalls angefochtenen Feststellungen des Bundesamtes zu § 51 Abs.1 und § 53 AuslG im Bescheid vom 4. August 2004 die Begründung, und sich auf einen Verfahrensmangel im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr.3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr.6 VwGO berufen. Das Verwaltungsgericht hat den Klageantrag auf Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes in vollem Umfang abgewiesen und seine Begründung unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Bundesamtes auf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützt. Widerrufen hatte das Bundesamt (nur) die Asylanerkennung der Kläger (Ziffer 1 des Tenors). Hinsichtlich der Feststellungen im Bescheid des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen (Ziffern 2 und 3 des Tenors), enthält das Urteil dagegen keine Ausführungen, obwohl die Feststellungen einen eigenständigen Streitgegenstand oder jedenfalls einen rechtlich abtrennbaren Streitgegenstandsteil bilden (BVerwG vom 15.4.1997 BVerwGE 104, 260). Der insoweit vollständige Ausfall der Begründung stellt einen Verfahrensmangel nach § 138 Nr. 6 VwGO dar (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., RdNr. 26 zu § 138). Nur bei Erfolg der Klage bezüglich des Widerrufs der Asylanerkennung wäre der Klageantrag hinsichtlich Ziffern 2 und 3 des Bescheidstenors wegen des Rangverhältnisses asylrechtlicher Ansprüche gegenstandslos geworden (vgl. BVerwG vom 26.6.2002 BVerwGE 116, 326) und hätte sich in der Sache eine Begründung erübrigt. Dass die Kläger sich hinsichtlich der Feststellungen auf die Anfechtung des Bescheides des Bundesamtes beschränken, nimmt ihnen nicht das Rechtsschutzbedürfnis.