Ausschluss der Einbürgerung eines Unterstützers der iranischen Volksmudschaheddin bzw. des Nationalen Widerstandsrats Iran gem. § 86 Nr. 2 AuslG wegen Gefährdung der auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland; es genügt gewaltsames Vorgehen der Organisation im Herkunftsland oder dessen Unterstützung im Bundesgebiet.(Leitsatz der Redaktion)
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung und kann auch nicht verlangen, dass über seinen Einbürgerungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wird.
Zwar erfüllt der Kläger die Einbürgerungsvoraussetzungen des § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 6 AuslG - von der Abgabe einer Erklärung gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 1 AuslG wurde allem Anschein nach wegen der Problematik des § 86 Nr. 2 AuslG abgesehen -, doch liegt ein zwingender Versagungsgrund nach § 86 Nr. 2 AuslG vor. Danach ist die Einbürgerung (u.a. dann) zu versagen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Einbürgerungsbewerber macht glaubhaft, daß er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.
Diesen Ausschlußgrund muß sich der Kläger entgegenhalten lassen. Die Volksmudjaheddin Iran und der von ihnen dominierte "Nationale Widerstandsrat Iran" verfolgen Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Ferner bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, daß der Kläger diese Bestrebungen unterstützt.
Wenn der Kläger kritisiert, die Beklagte habe nicht vorgetragen, inwieweit er die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gefährde, so trifft dieser Einwand nicht den Kern der vorliegenden Sache, in der es um eine andere Tatbestandsvariante des § 86 Nr. 2 AuslG geht, nämlich um die Gefährdung der auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland.
Zu den auswärtigen Belangen der Bundesrepublik Deutschland, die diese autonom definieren darf (BayVGH, Urt. v. 27.5.2003- 5 B 00.1819 -, Abs. 28; diese wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen in juris), gehört das Bestreben, Gewaltanwendung jedenfalls außerhalb von staatlich getragenen bewaffneten Interventionen nach Maßgabe der UN-Charta als Mittel der Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Interessen und Ziele umfassend zu bannen (Berlit in Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht <GK-StAR>, Teil IV - 3, § 86 AuslG, Rn. 117, 121). In diesem Zusammenhang ist die Aufnahme der Organisation Volksmudjaheddin Iran in die Liste terroristischer Organisationen durch Beschluß des Rates der Europäischen Union vom 2.5.2002 (2002/334/EG) zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus von erheblicher Bedeutung.
Auf die Frage, welchen Charakter ein Regime hat, dessen - neutral gesprochen - Ablösung erstrebt wird, kommt es dabei nicht an.
Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, liegen bereits dann vor, wenn eine Organisation zwar nicht im Bundesgebiet Gewalt anwendet oder vorbereitet, wohl aber im Herkunftsland gewaltförmig agiert oder - als politische Exilorganisation - dortige entsprechende Bestrebungen durch Propaganda, Sammeln und Überweisen von Spenden oder Anwerbung von Kämpfern unterstützt (Berlit, aaO., Rn. 121; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -, Abs. 54; BayVGH, Urt. v. 27.5.2003 - 5 B 01.1805 -, Abs. 30).
Zur Gewalt in diesem Sinne zählen insbesondere Anschläge mit Waffen oder Sprengstoff gegen Personen oder Sachen sowie die unter Einsatz von Gewalt erfolgende Eintreibung von Mitteln für die Organisation, wie Spendenerzwingung. Zu den Vorbereitungshandlungen gehören z.B. die Waffenbeschaffung oder das Sammeln oder Bereitstellen hierfür erforderlicher Geldmittel (Berlit, aaO., Rn. 119, 120).
Die Volksmudjaheddin Iran bzw. der Nationale Widerstandsrat Iran verfolgen solche unter a) definierten Bestrebungen. Das Gericht folgt hierzu den Ausführungen im Bescheid vom 30.6.2003 (Seiten 3 und 4) und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Es liegen ferner tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen, der Kläger unterstütze die dargestellten, auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdenden Bestrebungen.
Als "Unterstützung" ist bereits jede eigene Handlung anzusehen, die für Bestrebungen im Sinne des § 86 Nr. 2 AuslG objektiv vorteilhaft ist.
Der Ausschlußtatbestand des § 86 Nr. 2 AuslG ist bereits dann erfüllt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Unterstützung rechtfertigen.
Das Gericht geht davon aus, daß der Kläger an den Aktionen und Veranstaltungen teilgenommen hat, die das Landesamt für Verfassungsschutz während des gerichtlichen Verfahrens näher bezeichnet hat. Es ist nicht erkennbar, daß die Erkenntnisse, die das Landesamt mitgeteilt hat, in rechtswidriger Weise, insbesondere unter Verstoß gegen Grundrechte gewonnen worden wären. Die Veranstaltungen fanden zudem in der Öffentlichkeit statt bzw. waren frei zugänglich. Der Kläger hat im übrigen auch nicht bestritten, an den vom Landesamt für Verfassungsschutz bezeichneten Veranstaltungen teilgenommen zu haben.
Der Beurteilung steht nicht entgegen, daß die Veranstaltungen, an denen der Kläger teilgenommen hat, im wesentlichen friedlich verlaufen sind, der Kläger sich dabei nicht in besonderer Weise hervorgetan hat und er bei der gewaltsamen Besetzung des iranischen Generalkonsulats am 4.5.1992 nicht in strafrechtlich relevanter Weise in Erscheinung getreten ist.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Einbürgerungsantrages nach § 8 StAG. Das der Beklagten gemäß § 8 StAG eröffnete Ermessen ist durch das Vorliegen des Ausschlußgrundes des § 86 Nr. 2 AuslG insoweit reduziert, dass ermessensfehlerfrei lediglich die Versagung der Einbürgerung in Betracht käme (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.07.2002 13 S 1111/01 -, Abs. 66; BayVGH, Urt. v. 27.05.2003 5 B 01.1805 -, Abs. 39).