VG Regensburg

Merkliste
Zitieren als:
VG Regensburg, Urteil vom 30.11.2004 - RO 2 K 04.30415 - asyl.net: M6225
https://www.asyl.net/rsdb/M6225
Leitsatz:

Keine staatliche Herrschaftsgewalt der Regierung Karsai; Einfluss der lokalen Machthaber ist ungebrochen, stellt aber keine quasi-staatliche Herrschaft dar; Herrschaftsmacht der Regierung in Kabul umfasst kein quasi-staatliches Kernterritorium, so dass auch dort keine staatliche Macht ausgeübt wird; § 53 Abs. 6 AuslG für Rückkehrer, die nicht auf bestehende Stammes- und Familienstrukturen zurückgreifen können; Beschluss der Innenministerkonferenz zu Afghanistan schließt verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG nicht aus.(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Tunesien, En Nahda, Al Tawhid, Varese-Gruppe, Ansar al-Islam, Asylanerkennung, Widerruf, Anhörung, Verfahrensmangel, Änderung der Sachlage, Asylausschluss, Terrorismusvorbehalt, Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, Grundsätze der Vereinten Nationen, Beurteilungszeitpunkt, Anerkennungsrichtlinie, Genfer Flüchtlingskonvention, Auslegung
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 1 S. 1; AsylVfG § 73 Abs. 4 S. 3; AuslG § 51 Abs. 3; AuslG § 51 Abs. 3 S. 1; StGB § 129b; VwGO § 99 Abs. 2; GFK Art. 1 F; RL 2004/83/EG Art. 12 Abs. 3
Auszüge:

Der Widerruf der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und der Feststellung des Vorliegens der Vorausetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gemäß § 73 Abs. 1 AsylVfG kann jedenfalls auf § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG gestützt werden, so ass der angefochtene Bescheid jedenfalls im Ergebnis zu Recht ergangen ist.

Der erfolgte Teilwiderruf des anerkennenden Bescheids vom 8.10.1996 konnte deshalb erfolgen, weil die Voraussetzungen der Ausschlussvorschrift des § 51 Abs. 3 AuslG gegeben sind. Diese Vorschrift ist auch nach schon erfolgter Asylanerkennung anwendbar und berechtigt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 73 AsylVfG zum Widerruf (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4.12.2003, Az. 8 A 3766/03.A).

Nach § 51 Abs. 3 AuslG findet unter den dort genannten Voraussetzungen § 51 Abs. 1 AuslG, der die Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz an politisch Verfolgte regelt, keine Anwendung. Liegt ein Ausschlussgrund nach § 51 Abs. 3 AuslG vor, scheidet - wie der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 30 Abs. 4 AsylVfG klarstellt - nicht nur die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG aus, sondern auch die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.1999, Az. 9 C 31.98). Die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erging zwar noch zum § 51 Abs. 3 AuslG in seiner Fassung vor der Änderung durch das Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus vom 9.1.2002 (BGBII, S. 361 ff). Es gibt aber keinen Anlass, die Ausschlusswirkung des mit dem Terrorismusbekämpfungsgesetz eingefügten Satzes 2 dieser Vorschrift gegenüber Satz 1 zu beschränken. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 30 Abs. 4 AsylVfG, der auf § 51 Abs. 3 AuslG insgesamt verweist, und bei Änderung desselben nicht geändert wurde. Dass dies nicht nur ein redaktionelles Versehen war, ergibt sich aus der amtlichen Begründung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes (BT -Drucksache 14/7386, S. 57). Nach dem darin geschilderten Zweck der Beschränkung der Bewegungsfreiheit der betroffenen Ausländer ist vielmehr davon auszugehen, dass der Gesetzgeber gerade auch den Ausschluss des Asylgrundrechts und der damit verbundenen ausländerrechtlichen Privilegierungen bezweckt hat.

Ob im Fall des Klägers - wie im angefochtenen Bescheid angenommen wird - der Tatbestand des Ausschlussgrunds nach § 51 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. AuslG gegeben ist, weil er aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist, kann letztlich offen bleiben. Zumindest im Hinblick auf die im Tatbestand und der Begründung des angefochtenen Bescheids erhobenen Vorwürfe gegen den Kläger wären die Voraussetzungen der Vorschrift wohl nicht gegeben. Die Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eng auszulegen. Sie erfordert, dass der Ausländer selbst Straftaten im Sinne der §§ 80 ff. Strafgesetzbuch oder solche mit ähnlicher Zielsetzung begangen hat - was dem Kläger jedenfalls nach dem Vortrag im verwaltungsgerichtlichem Verfahren nicht vorgeworfen wird - oder dass der Ausländer eine Organisation, die ihrerseits die Bundesrepublik Deutschland gefährdet, qualifiziert unterstützt. Nicht ausreichend ist dabei die Teilnahme an Aktivitäten der Organisation oder finanzielle Zuwendungen, erforderlich sind vielmehr eigene Gewaltbeiträge oder eine strukturelle Einbindung in die Organisation, etwa die Ausübung einer aktiven Funktionärstätigkeit (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.1999, Az. 9 C 22/98,9 C 23/98 und 9 C 31/98).

Das Gericht ist bei der Bewertung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 AuslG gegeben sind, allerdings nicht auf die Überprüfung der Schlüssigkeit des angefochtenen Bescheids im Hinblick auf den von der Behörde zugrunde gelegten Sachverhalt beschränkt, es hat vielmehr nach § 77 AsylVfG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen.

Die sich aus der beigezogenen Ausländerakte ergebenden Erkenntnisse über den Kläger sowie das ergänzende Vorbringen der Beklagten und des Vertreters des öffentlichen Interesses im gerichtlichen Verfahren lassen darauf schließen, dass der Kläger eine Funktion als Kontaktmann zwischen verschiedenen terroristischen Gruppierungen hat, sowie, dass er für Angehörige terroristischer Gruppierungen Ansprechpartner für die Beschaffung verschiedener Gegenstände ist, und ihnen insoweit organisatorische Hilfe leistet. Die Ausführungen in den Schriftsätzen des Klägervertreters und die Äußerungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung sind nicht geeignet, diesen Schluss zu widerlegen.

Das Gericht lässt aber auch insoweit offen, ob die unten näher geschilderten nachgewiesenen bzw. anzunehmenden Aktivitäten des Klägers bereits ausreichen, um den Tatbestand des § 51 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. AuslG zu bejahen.

Letztlich kommt es auf die Frage, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 Satz 1 1.Alternative AuslG gegeben sind, nicht an, weil jedenfalls der Tatbestand des § 51 Abs. 3 Satz 2 3. Alternative Ausländergesetz gegeben ist. Insoweit ist auch eindeutig eine nach Asylanerkennung eingetretene Änderung der Rechtslage gegeben. § 51 Abs. 1 AuslG findet u.a. auch dann keine Anwendung, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ausländer sich hat Handlungen zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Mit § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Resolutionen 1269 (1999) und 1373 (2001) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen umzusetzen (vgl. BT-Drucksache 14/7386, Seite 57). In der Resolution 1373 (2001) vom 28.09.2001 bringt der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Bedeutung des Vorgehens gegen den Terrorismus zum Ausdruck. Es wird ausdrücklich festgestellt, dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen und dass die wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen (Nr. 5 der Resolution 1373 2001>). Die Staaten sollen gegen alles vorgehen bzw. alles unterlassen, was den Terrorismus in irgendeiner Weise unterstützen könnte. Insbesondere sollen sie diejenigen, die terroristische Handlungen finanzieren, planen, erleichtern oder begehen, daran hindern, ihr Hoheitsgebiet für diese Zwecke zu nutzen (Nr. 2 d Resolution 1373 2001>). In einer weiteren Entschließung (Resolution 1377 2001> vom 12.11.2001) hat der Sicherheitsrat weiter betont, dass die Finanzierung, Planung und Vorbereitung sowie jegliche andere Form der Unterstützung von Akten des Internationalen Terrorismus ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen stehen. Weiter werden alle Staaten aufgefordert, dringend Schritte zur vollinhaltlichen Durchführung der Resolution 1373 (2001) zu unternehmen und es wird die Verpflichtung der Staaten unterstrichen, Terroristen und denjenigen, die den Terrorismus unterstützen, jegliche finanzielle und sonstige Unterstützung und jede Zuflucht zu verweigern. Die anzunehmende Funktion des Klägers als Kontaktmann zwischen terroristischen Zellen und als Ansprechpartner für Beschaffungen ist eine Tätigkeit, die geeignet ist, den Terrorismus zu fördern, und deshalb eine Handlung, die den Zielen und den Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderläuft.

Für diese Auslegung spricht auch der Wortlaut der - in Deutschland noch nicht umgesetzten - Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen. Auch dort wird in Artikel 12 Abs. 3 festgestellt, dass der Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling auch bei Personen erfolgt, die zu Handlungen, die den Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen. Dass vorbereitende Unterstützungshandlungen nicht ausreichend seien, ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägervertreters auch nicht aus den zitierten Auslegungsrichtlinien des Hochkommissars der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge (UNHCR) vom 4.9.2003. Zum einen ist bereits festzustellen, dass die Wortgleichheit von § 51 Abs. 3 Satz 2 mit Art. 1 F der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) nicht dazu führt, dass dieser ebenso wie diese auszulegen ist und dass der UNHCR eine verbindliche Auslegung des deutschen Gesetzes vornehmen kann. Es wird in § 51 Abs. 3 AuslG gerade nicht auf Art. 1 F der Genfer Flüchtlingskonvention verwiesen, was ausreichend wäre, wenn der deutsche Gesetzgeber eine identische Regelung gewollt hätte. Entgegen dem Vorschlag des UNHCR wurde Art. 1 F GK auch gerade nicht so in das deutsche Ausländergesetz eingeführt wie das der UNHCR empfohlen hat (vgl. Stellungnahme zum Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 20.08.2004, veröffentlicht unter www.unhcr.de/print.php. Auch in der Gesetzesbegründung zu § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG wird nur auf die Berücksichtigung des Rechtsgedankens des Art. 1 F GK abgestellt. Im Übrigen hat der UNHCR selbst bei der direkten Auslegung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht die Befugnis, den Vertragsstaaten die Auslegung verbindlich vorzugeben, sondern nach Art. 11 des zur Genfer Flüchtlingskonvention verfassten Protokolls vom 31.1.1967 (BGBl 1968 II S. 1294) verpflichten sich die Mitgliedstaaten nur zur Zusammenarbeit mit ihm bei der Ausübung seiner Befugnisse, insbesondere zur Erleichterung seiner Aufgabe, die Anwendung des Protokolls zu überwachen.

Weiter ist in den Auslegungsrichtlinien des UNHCR vom 4.9.2003 keineswegs vorgegeben, dass die Ausschlussklausel des Art. 1 F GK nur greift bei extremen Umständen im Fall von Handlungen, die einen Angriff auf Grundlagen der Koexistenz der Internationalen Staatengemeinschaft darstellen und nur bei persönlicher Verantwortung für ein entsprechendes Verbrechen.

Ausdrücklicher Zweck der Regelung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG ist nach der Gesetzesbegründung nicht die Abschiebung in den Heimatstaat, sondern nur, dass die betroffenen Ausländer keine Aufenthaltsgenehmigung erhalten, den Einschränkungen des Asylbewerberleistungsgesetzes unterfallen und Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterliegen. Deutschland werde damit als Ruheraum für international agierende terroristische Netzwerke weniger interessant. Beispielsweise beeinträchtige die mit der Erteilung einer Duldung verbundene Beschränkung der Bewegungsfreiheit auf den Bereich eines Bundeslandes die direkten Kontakte und Kommunikationsmöglichkeiten terroristischer Gruppierungen. Auslandsreisen seien erheblich erschwert und mit dem Risiko der Entdeckung behaftet (vgl. BT- Drucksache 14/7386, S. 57).

Die Ausschlusswirkung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG tritt ein, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer die oben dargestellten terroristischen Unterstützungshandlungen begangen hat. Wann dies zu bejahen ist, ist unter Berücksichtigung des dargestellten Gesetzeszwecks zu beantworten. Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift ist nicht erforderlich, dass ein Nachweis im strafrechtlichen Sinn geführt wird. Weiter ist festzustellen, dass bei solcher Nachweisbarkeit terroristischer Handlungen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 Satz 1 1. Alternative AuslG gegeben wäre, so dass die Einführung des Satzes 2 überflüssig wäre. Vielmehr will der Gesetzgeber ausdrücklich ein Eingreifen schon dann ermöglichen, "wenn nur anzunehmen ist, dass entsprechende Taten begangen wurden" und ausdrücklich, ohne dass eine rechtskräftige Verurteilung abgewartet werden muss (vgl. BT -Drucksache 14/7386, Seite 57). Die Vorschrift dient ersichtlich der vorbeugenden Bekämpfung des Terrorismus. Es versteht sich von selbst, dass die vorbeugende Möglichkeit der Verhinderung von Unterstützungsmaßnahmen sowie die Aufklärung der Organisation und der Hintergründe einer terroristischen Gruppierung regelmäßig wichtiger für das öffentliche Interesse sein wird als die Strafverfolgung eines einzelnen Unterstützers der terroristischer Gruppierungen. Gerade bei den Ermittlungen gegen Personen, die in der Organisation eine Schlüsselfunktion haben, wird es daher regelmäßig der Fall sein, dass trotz hinreichenden Tatverdachts im strafrechtlichen Sinn kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, weil die weitere Überwachung der betroffenen Person und die Gewinnung weiterer Erkenntnisse über die unterstützte Organisation wichtiger sind als die Verhängung einer Geld- oder Freiheitsstrafe. Aus der Nichteinleitung eines solchen strafrechtlichen ErmittIungsverfahrens kann daher keinerlei Schluss darauf gezogen werden, dass die wichtigen Gründe für die Annahme der Unterstützung terroristischer Handlungen nicht gegeben sind. Im Fall des Klägers kommt hinzu, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Generalbundesanwalt auch bereits ein strafrechtliches Verfahren nach 129b StGB eingeleitet hat.

Im einzelnen beruht die Einschätzung des Gerichts auf folgenden Tatsachen:

1. Der Kläger hat intensiven Kontakt zu einer in Deutschland existierenden Zelle der Gruppierung Al Tawhid...

2. Die Kontakte zur Varese-Gruppe sind ein weiterer Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger zumindest Kontaktmann zwischen verschiedenen terroristischen Gruppen ist....

3.Weiter spricht für die Tatsache, dass der Kläger in enger Verbindung zu terroristischen Kreisen steht, dass er persönlichen Kontakt zu xxx, alias yyy hatte....

4.Eine weitere mutmaßliche Unterstützungshandlung des Klägers für terroristische Aktivitäten ergibt sich aus dem Versuch des Kaufs eines Schiffes im Jahr 2002....

5.Ein weiterer Anhaltspunkt für Unterstützung terroristischer Kreise durch den Kläger ergibt sich aus der Beziehung zu xxx, alias yyy. Diese Person wird vom Landeskriminalamt Baden-Württemberg als Gefährder eingestuft....

6. Ein weiteres - wenn auch schwaches - Indiz für Konrakte zu terroristischen Gruppen sind die Flüge des Klägers nach Anlicante in Spanien im Zeitraum November 2000 bis August 2001.

7. Starkes Indiz für die Funktion des Klägers als Kontaktmann zwischen verschiedenen terroristischen Kreisen ist auch die Erwähnung des Klägers in einer Präsentation des Bundesamtes für Verfassungsschutz zur terroristischen Gruppierung Ansar al-Islam. ...

7. Als weiteren Anhaltspunkt für die Verstrickung des Klägers in terroritische Aktivitäten sieht die Kammer die eingeräumte Kenntnis über die Bestellung von ... Gasmasken durch einen hohen En-Nahda-Funktionär. ...

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die festgestellten Kontakte des Klägers mit Personen, die des Terrorismus zumindest dringend verdächtig sind, zu häufig sind, als dass sie zufällig sein können. Die häufigen Kontakte mit den verschiedenen Gruppierungen begründen vielmehr die Annahme, dass der Kläger ein Kontaktmann zwischen verschiedenen terroristischen Zellen ist und in terroristischen Kreisen als Lieferant für zur Verwirklichung terroristischer Ziele erforderlicher Ware gilt. Diese Annahme beruht auch im Sinne § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG auf schwerwiegenden Gründen, nachdem die Kontakte als solche nachgewiesen sind und die widersprüchlichen und unschlüssigen Angaben des Klägers zur Art der Beziehungen eindeutig zeigen, dass er etwas zu verbergen hat. Die Kontakte zu hochrangigen Personen des internationalen Terrorismus, wie insbesondere Abu Qatada, schließen auch die Annahme aus, dass der Kläger lediglich im "normal kriminellen" Bereich tätig ist und dabei nur zufällig auch terroristische Kreise beliefert. Die Möglichkeit der Kontaktaufnahme - sei es nun telefonisch oder persönlich - zu Führungspersonen und Vordenkern spricht vielmehr nach der Überzeugung des Gerichts dafür, dass der Kläger über eine hervorgehobene Position im islamischen Netzwerk verfügt.

Es sind deshalb die Tatbestandsvoraussetzungen entsprechend dem Wortlaut des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG gegeben. Ob bei dieser Alternative ebenso wie bei § 51 Absatz 3 Satz 1 AuslG (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2000, Az. 9 C 6/00) als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zu fordern ist, dass vom Kläger weiterhin eine Gefahr ausgeht, ist in der Rechtsprechung bisher nicht abschließend geklärt. Im Fall des Klägers ist eine solche Gefahr nach Ansicht der Kammer jedenfalls gegeben.