Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (§ 51 Abs. 1 AuslG a.F.) liegen nicht vor.
Der Umstand, dass der Kläger jüdischen Glaubens ist, führt nicht zur Anerkennung von Abschiebungsschutz. Juden werden in der Türkei nicht politisch verfolgt.
Nach wie vor gibt es in der Türkei wegen der engen Verbundenheit mit dem türkischen Establishment und wegen der engen türkisch-israelischen Zusammenarbeit keinen Antisemitismus. Der Bombenanschlag gegen Istanbuler Synagogen vom 15. November 2003 wird von türkischen Juden nicht als beleg für türkischen Antisemitismus angesehen (zu letzterem: Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 19.05.2004, S. 26).
Für eine Verfolgung vor der Ausreise aus der Türkei fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Beim Bundesamt hat der Kläger auf die Frage, ob er persönlich zu irgendeinem Zeitpunkt Probleme mit den türkischen Sicherheitskräften oder Behörden hatte, geantwortet, dass er besondere Probleme nicht gehabt habe.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter hat er auf die Frage, ob er konkret Ärger mit dem Staat gehabt habe, geantwortet, er könne seinen Glauben nicht in den Nüfus eintragen lassen. Weiter hat der Kläger angegeben, mehrmals bei Straßenkontrollen festgenommen worden zu sein, weil er Kurde sei, und er hat hinzugefügt: Es ist so, dass man festgenommen und dann wieder freigelassen wird. Von Folter oder ausgrenzender Misshandung während der Festnahmen anlässlich der Straßenkontrollen hat der Kläger nichts berichtet. Dies alles ist nicht asylrelevant, es fehlt die erforderliche Eingriffsintensität. Der Kläger ist einmal beschuldigt worden, Spitzeldienst zu leisten, ihm ist vorgeworfen worden, vom israelischem Geheimdienst unterstützt zu werden. Dies ist keine staatliche Verfolgung mit Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder ein anderes durch die Abschiebungsschutzvorschriften geschütztes Rechtsgut. Als der Kläger einmal die Teestube verlassen hat und von der Hisbollah bedroht worden ist, ist dies ebenfalls keine staatliche Maßnahme gewesen. Dieser Vorfall hat sich auch nur einmal ereignet und ist ohne Folgen geblieben.
Bei einer Rückkehr in die Türkei ist eine staatliche oder dem Staat zurechenbare Verfolgung durch Dritte aus individuellen in der Person des Klägers liegenden Gründen nicht wahrscheinlich. Insbesondere sind die befürchteten Nachstellungen der Hisbollah keine die dem Staat zurechenbar ist. Denn der türkische Staat unterstützt die Hisbollah nicht, sondern bekämpft sie. 1999 und 2000 kam es zu großangelegten Razzien der Polizei gegen die Hisbollah, die letzte große Aktion erfolgte im Mai 2003. Die Hisbollah gilt als weitgehend zerschlagen (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 29). Aufgrund dieser Erkenntnislage kann nicht davon ausgegangen werden, dass der türkische Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz vor einer Verfolgung durch die Hisbollah zu bieten (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG).
Die Zugehörigkeit des Klägers zur kurdischen Volksgruppe rechtfertigt ebenfalls nicht Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG (§ 51 AuslG a.F.).
Ob Kurden, die aus dem Osten der Türkei stammen, dort einer regionalen Gruppenverfolgung oder einer Einzelverfolgung wegen ihrer Gruppenzugehörigkeit ausgesetzt sind, lässt der Einzelrichter offen. Denn diesen Kurden steht im westlichen Teil der Türkei eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung.