OVG Mecklenburg-Vorpommern

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Zitieren als:
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17.02.2005 - 2 L 587/04 - asyl.net: M6240
https://www.asyl.net/rsdb/M6240
Leitsatz:

Zur Frage der Verletzung rechtlichen Gehörs, wenn das Gericht einen Verfahrensbeteiligten derart einschüchtert, dass er gehindert ist, das vorzutragen, was er vortragen will. (amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: D (A), Berufungszulassungsantrag, Rechtliches Gehör, Einschüchterung, Sachvortrag, Mündliche Verhandlung
Normen: GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 138 Nr. 3; AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 3
Auszüge:

Zur Frage der Verletzung rechtlichen Gehörs, wenn das Gericht einen Verfahrensbeteiligten derart einschüchtert, dass er gehindert ist, das vorzutragen, was er vortragen will. (amtlicher Leitsatz)

 

Zwar kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) angenommen werden, wenn ein Verfahrensbeteiligter in der mündlichen Verhandlung durch das Gericht derart eingeschüchtert wird, dass er gehindert ist, das vorzutragen, was er vortragen will (vgl. zur Verhinderung weiteren Vortrags durch das Gericht: Beschluss des Senats vom 26.10.2004 - 2 L 394/04 -, m.w.N.).

Ein derartiger Verfahrensfehler ist aber nicht hinreichend dargelegt, wenn lediglich - wie hier - behauptet wird, "die Atmosphäre des Gerichts" habe den Kläger eingeschüchtert. Welches fehlerhafte Verhalten dem Gericht anzulasten ist, ergibt sich daraus nicht. Die allgemeine Situation eines Asylbewerbers bei seiner persönlichen Anhörung durch das Gericht kann allein nicht genügen, um einen Verfahrensfehler des Gerichts anzunehmen. Außerdem war der Kläger in der mündlichen Verhandlung durch seine Rechtsanwältin vertreten; dass diese keine Gelegenheit gehabt hätte, auf KlarsteIlungen oder Ergänzungen im Vortrag des Klägers hinzuwirken, ist der Begründung des Zulassungsantrags nicht zu entnehmen. Aus dem Protokoll vom 12.10.2004 ist vielmehr zu ersehen, dass sie auch tatsächlich von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Schließlich wird im Zulassungsverfahren auch nicht konkret angegeben, was denn weiter hätte vorgetragen werden sollen.