OLG Schleswig-Holstein

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Zitieren als:
OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.01.2005 - 2 W 311/04 - asyl.net: M6246
https://www.asyl.net/rsdb/M6246
Leitsatz:

Keine Sicherungshaft bei laufendem Übernahmeverfahren nach Dublin II-Verordnung, um die vorherige freiwillige Ausreise des Betroffenen zu verhindern.

Schlagwörter: D (A), Abschiebungshaft, Zurückschiebung, Frankreich (A), Rückübernahmeersuchen, Freiwillige Ausreise
Normen: EG-VO Nr. 343/2003; AuslG § 57; AuslG § 61; AuslG § 57 Abs. 2 S. 3
Auszüge:

Die Fortsetzung der Zurückschiebungshaft nach dem 17. November 2004 war nach den für den Senat grundsätzlich bindenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen rechtswidrig. Danach wollte der Betroffene auf jeden Fall nach Frankreich zurückkehren - also "notfalls" auch im Wege der Zurückschiebung. Es bestand lediglich die Besorgnis, dass er seine Zurückschiebung nicht abwarten und schon vorher (illegal) nach Frankreich ausreisen würde. Es war und ist jedoch nicht Sinn und Zweck der Zurückschiebungshaft, die freiwillige Ausreise - sei sie nun legal oder illelegal - in genau das Land zu verhindern, in das der Betroffene zurückgeschoben werden soll. Durch die Zurückschiebungshaft soll vielmehr nur sichergestellt werden, dass der Betroffene die Bundesrepublik Deutschland verlässt und in das Land zurückkehrt, in das zurückgeschoben werden darf. Dieses Ziel wird indessen auch dann erreicht, wenn der Betroffene - sei es nun legal oder illegal - freiwillig in das Land ausreist, in das er zurückgeschoben werden soll. Die Besorgnis der freiwilligen illegalen Ausreise reicht deshalb allein nicht aus, um eine Inhaftierung zu rechtfertigen. Das ergibt sich mittelbar auch aus § 62 AuslG, der eine Sicherungshaft selbst bei einem ausdrücklichen Ausreiseverbot gerade nicht vorsieht.