OVG Nordrhein-Westfalen

Merkliste
Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.01.2005 - 19 B 45/05 - asyl.net: M6272
https://www.asyl.net/rsdb/M6272
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Duldung, Reisefähigkeit, Suizidgefahr, Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, Abschiebungshindernis, Abschiebung, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Einstweilige Anordnung
Normen: VwGO § 123; AufenthG § 60a
Auszüge:

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Antragstellerin nach den vorliegenden ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen eine beachtliche Reiseunfähigkeit besteht; im Falle einer Abschiebung droht eine erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, insbesondere die ernsthafte Gefahr eines Suizids, die nach dem psychotherapeutischen Gutachten vom 10.Juni 2004 "nicht nur die Antragstellerin selbst betrifft, sondern auch den Antragsteller mit einbezieht". Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss verwiesen.

Es ist deshalb Sache des Antragsgegners, der beabsichtigt, die Antragsteller trotz der medizinisch festgestellten Reiseunfähigkeit der Antragstellerin abzuschieben, durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen - etwa durch ärztliche Hilfen bis hin zu einer Flugbegleitung und einer Anschlussbehandlung - zu treffen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann (BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 - 2 BvR 553/02 -, InfAuslR 2002, 415 (416); OVG NRW, Beschuss vom 10.September 2004 - 19 B 1254/04 -).

Er muss konkret darlegen, welche Maßnahmen er zur Verhinderung einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes treffen wird. Hierzu genügt es nicht, pauschal darauf hinzuweisen, dass medizinisches und sonstiges Begleitpersonal eingesetzt wird (OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2004 -19 B 1473/04-).

Einen derartigen pauschalen Hinweis enthält aber die Beschwerdeschrift des Antragsgegners.

Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch nach dem vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen durch Erlass vom 16. Dezember 2004 - 15-39.10.03-1-BÄK - für verbindlich erklärten, von den lnnenministern und -senatoren in ihrer Konferenz am 19. November 2004 zur Kenntnis genommenen und vom Vorstand der Bundesärztekammer am 26. November 2004 gebilligten lnformations- und Kriterienkatalog in den Fällen, in denen nach dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung "die Flugreisetauglichkeit nur durch Auflagen/Zusatzmaßnahmen sichergestellt" werden kann, "die erforderlichen Maßnahmen genau zu beschreiben" sind.