OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.01.2005 - 19 B 1929/04 - asyl.net: M6273
https://www.asyl.net/rsdb/M6273
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Duldung, Reisefähigkeit, Suizidgefahr, Psychische Erkrankung, Fachärztliche Stellungnahmen, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: AufenthG § 60a Abs. 2; GG Art 2 Abs. 2 S. 1
Auszüge:

Der Antragsteller hat (auch) im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) gemäß § 60 a Abs. 2 AufentG hat. Seine Abschiebung ist nicht wegen des nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gebotenen Schutzes des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit, worauf sich das Beschwerdevorbringen beschränkt, im Sinne des § 60 a Abs. 2 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich.

Das inlandsbezogene Vollstreckungshindernis der Reiseunfähigkeit und damit ein Duldungsgrund nach 60 a Abs. 2 AufenthG, der sich auch auf psychische Folgen der Abschiebung mit Krankheitswert bezieht, setzt voraus, dass unmittelbar durch die Abschiebung oder als Folge der Abschiebung der Gesundheitszustand des Ausländers (in körperlicher oder psychischer Hinsicht) wesentlich verschlechtert wird. Wesentlich ist die Verschlechterung allerdings nur dann, wenn sie deutlich über diejenigen körperlichen oder psychischen Folgen hinausgeht, die eine Abschiebung notwendig für jeden Ausländer mit sich bringt oder die üblicherweise mit einem solchen Vorgang einher gehen. Solche Folgen nimmt das Aufenthaltsgesetz in Kauf, indem es die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht (§ 58 AufenthG).

Reiseunfähigkeit entsteht danach nicht allein schon durch eine mit der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit des Bleiberechts für das Bundesgebiet und einer bevorstehenden Rückkehr in das Heimatland einhergehenden psychischen Belastung ohne erheblichen Krankheitswert und ohne Behandlungsbedürftigkeit (vgl. OVG NRW; Bschlüsse vom 10. September 2004 - 19 B 1254/04 -, 18. August 2004 - 19 B 1687/04 -, 7. Juni 2004 - 19 B 1147/04 - und 28. März 2003 - 18 B 35/03 -).

Eine abschiebungshindernde Suizdgefährdung des Antragstellers liegt nur vor, wenn das Risiko enes Suizids im Falle der Abschiebung ernsthaft und beachtlich ist (vgl. OVG NRW Beschlüsse vom 14. Dezember 2004 - 19 B 1473/04 -, 7. Juni 2004 - 19 B 1147/04 -, 27. April 2004 - 19 B 1433/02 - und 2. März 2004 - 19 A 4522/01 -).

Danach ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sich dem ärztlichen Bericht des Psychotherapeuten Dr. B. vom 24. November 2003 und der amtsärztlichen Stellungnahme vom 10. Februar 2004 eine aktuelle Reiseunfähigkeit des Antragstellers nicht entnehmen lässt.

Eine Suizidgefahr attestiert Dr. B. nicht. In der amtsärztlichen Stellungnahme wird eine solche Suizidgefahr im Falle der Abschiebung lediglich als "nicht ganz auszuschließen" bezeichnet.