OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.01.2005 - 18 B 2527/04 - asyl.net: M6275
https://www.asyl.net/rsdb/M6275
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Duldung, Abschiebung, Untertauchen, Ladungsfähige Anschrift, Mitwirkungspflichten, Prozessbevollmächtigte, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: VwGO § 123; AufenthG § 82 Abs. 1
Auszüge:

Das Verwaltungsgericht hat den auf Gewährung von Abschiebungsschutz gerichteten Antrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

Es fehlt schon an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO erforderlichen Anordnungsgrund.

Der Antragsteller hat sich der vom Antragsgegner im November 2004 geplanten Abschiebung durch "Untertauchen" entzogen und sich bis heute der Möglichkeit der ausländerbehördlichen Kontrolle nicht wieder unterstellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse des Senats vom 12. Dezember 2002 - 18 B 2274/02 -, vom 16. Dezember 2002 - 18 B 1962/02 -, vom 10. Februar 2003 - 18 B 307/03 -, vom 1. Oktober 2003 - 18 B 1793/03 - vom 27. Oktober 2004 - 18 B 2084/04 -, und vom 26. November 2004 - 18 B 2546/04 -), die aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist, (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, 59), ist ein in jedem Stadium des Verfahrens erneut zu prüfender Anordnungsgrund nicht gegeben, wenn ein Ausländer sich der ausländerbehördlichen Überwachung entzieht. In diesem Zusammenhang ist in der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 17. März 1998 - 18 A 4002/96 -, InfAuslR 1998, 446, und Beschlüsse vom 28. Februar 2000 - 18 B 1919/99 -, vom 1. März 2001 - 18 B 1867/00 - und vom 2. Dezember 2002 - 18 B1176/01-) zudem geklärt, dass einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, der sich durch die Verweigerung der Angabe seiner Anschrift vor einer Abschiebung schützen will, grundsätzlich ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse nicht zuzubilligen ist.

Dabei besteht ein Anordnungsgrund solange nicht, wie sich der Ausländer im Rahmen der ihm in seinen ausländerrechtlichen Belangen obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. § 82 Abs. 1 AufenthG) nicht wieder der Möglichkeit der ausländerbehördlichen Kontrolle unterstellt. Dafür genügt es regelmäßig nicht, dass ein "untergetauchter" Ausländer - wie hier der Antragsteller - durch seinen Prozessbevollmächtigten und/oder Dritte, zu denen auch nahe Familienangehörige zu zählen sind, gegenüber dem Gericht und/oder der Ausländerbehörde eine neue Anschrift mitteilt, unter der er angeblich nunmehr tatsächlich wieder erreichbar sein soll, ohne weder persönlich bei der Ausländerbehörde vorzusprechen noch persönlich die notwendige melderechtliche Neuerfassung zu beantragen.