OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.01.2005 - 17 B 62/05 - asyl.net: M6276
https://www.asyl.net/rsdb/M6276
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Kosovo, Aufenthaltsbefugnis, Verlängerung, Niederlassungserlaubnis, Übergangsregelung, Ermessen, Aufenthaltsdauer, Integration, Fristen, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: AufenthG § 26 Abs. 4; AufenthG § 102 Abs. 2; AuslG § 30 Abs. 4
Auszüge:

Der Antragsteller ist der Auffassung, nach der gesetzgeberischen Motivation ermögliche § 26 Abs. 4 AufenthG in Verbindung mit der Übergangsregelung in § 102 Abs. 2 AufenthG die Erteilung der Niederlassungserlaubnis an alle Ausländer, die sich wie er bereits seit mehr als sieben Jahren legal oder geduldet in Deutschland aufhielten und sich hier integriert hätten. Diese Auffassung wird - absehen davon, dass die Innehabung bzw. Verlängerung einer Duldung noch nach Wiederaufnahme der seit März 2004 kurzzeitig unterbrochenen Abschiebungen von Bosniaken (wie auch von Angehörigen der Minderheiten der Türken, H. und U.) im Juli 2004, vgl. Ergebnis der Expertengespräche mit UNMIK am 10/11. Juni 2004 in Berlin zur Rückführung ethnischer Minderheiten in das Kosovo, Nr. 2. Abs. 3 nicht ungeprüft zugrunde gelegt werden könnte - in dieser allgemeinen Form durch die gesetzliche Regelung nicht gedeckt.

Nach § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann dem Ausländer unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn er seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt - d.h. aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen - besitzt. Nach § 102 Abs. 2 AufenthG wird auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 1. Januar 2005 angerechnet.

Der Antragsteller ist nicht im Besitz der in § 26 Abs. 4 AufenthG geforderten Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des Gesetzes, der gemäß § 101 Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG iVm einer Anordnung nach § 32 AuslG gleichzusetzen wäre, weil nach jener Vorschrift die übrigen Aufenthaltstitel (mit Ausnahme der Aufenthaltsberechtigung oder der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis) ab dem 1. Januar 2005 als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt fortgelten. Dass er in der Vergangenheit - von November 2001 bis Mai 2003 - eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG besessen hatte, genügt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht. "Seit" bedeutet bei Verwendung des Präsens im Zusammenhang mit der Forderung nach einem Aufenthaltstitel - hier: "besitzt" - die aktuelle Innehabung des Titels seit einer bestimmten Zeitspanne.

In Ermangelung des aktuellen Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis, die zum 1. Januar 2005 als Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen fortgegolten hätte, kann die die Siebenjahresfrist des § 26 Abs. 4 Satz 1 betreffende Anrechnungsregel nach § 102 Abs. 2 AufenthG nicht zum Zuge kommen.

Ob § 26 Abs. 4 AufenthG dem Antragsteller zugute käme, wenn ihm der im Klageverfahren - 8 K 6842/04 - verfolgte Anspruch auf Verlängerung der bis 11. Mai 2003 gültig gewesenen Aufenthaltsbefugnis (entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Senats im Aussetzungsverfahren 8 L 3145/03 bzw. 17 B 309/04)zustünde, ist nicht zu prüfen, weil der Antragsteller sich darauf im Beschwerdeverfahren nicht berufen hat.