OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.02.2005 - 18 B 332/05 - asyl.net: M6290
https://www.asyl.net/rsdb/M6290
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Aufenthaltsbewilligung, Verlängerungsantrag, Fristversäumnis, Duldung, Petition, Änderung der Sachlage, Härtefallkommission, Härtefallregelung, Rückführungstermin, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Beschwerde, Verfahrensgegenstand
Normen: AufenthG § 60a
Auszüge:

Das Verwaltungsgericht hat einen - im vorläufigen Rechtsschutzverfahren als Hauptantrag geltend gemachten - Anspruch des Antragstellers auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) gemäß § 60 a AufenthG mit Blick auf das vom Antragsteller angestrengte Petitionsverfahren zu Recht verneint. Eine Petition begründet keinen Duldungsanspruch für die Dauer des Petitionsverfahrens (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2002 - 17 B 209/02 -). Dies hat der Senat in ständiger Rechtsprechung bei abgelehnten Asylbewerbern entschieden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 25. September 2001 - 18 B 1263/01 -, vom 8. Oktober 2002 -18 B 1999/02 -, sowie vom 8. Juli 2003 - 18 B 1079/03 -).

Gleiches gilt auch hier, weil der Antragsteller, wie in dem angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt ist, wegen der verspäteten Beantragung der Verlängerung der ihm zuletzt erteilten, bis zum 11. August 2004 gültigen Aufenthaltsbewilligung vollziehbar ausreisepflichtig ist.

Dass auf Grund der Erlasslage in Nordrhein-Westfalen etwas anderes gelten und die Ausländerbehörde insoweit verpflichtet sein könnte, den Antragsteller für die Dauer des Petitionsverfahren zu dulden, hat das Verwaltungsgericht verneint. In der Beschwerdebegründung werden dagegen keine inhaltlichen Einwände erhoben.

Soweit erstmals in der Beschwerdebegründung ein Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) wegen Anrufung der Härtefallkommision durch den Antragsteller geltend gemacht wird, kann dieser Sachverhalt zulässigerweise nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden. Das Verwaltungsgericht hat nur über den in erster lnstanz verfolgten Anspruch auf Duldung im Hinblick auf das vom Antragsteller angestrengte Petitionsverfahren entschieden. Da das Beschwerdeverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Senats ausschließlich der rechtlichen Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung dient, ist für einen aus einem anderen, erstmals im Beschwerdeverfahren eingeführten Sachverhalt abgeleiteten und damit allein im Wege einer Antragsänderung zu verfolgenden Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kein Raum (vgl. Beschluss des Senats vom 11. November 2004 - 18 B 290/04 -).

Abgesehen davon müsste ein solcher Antrag auch deshalb erfolglos bleiben, weil es diesbezüglich bereits an einem vor der Inanspruchnahme des Gerichts beim Antragsgegner zu stellenden Duldungsantrag fehlt, mit dem erst ein streitiges Rechtsverhältnis als Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO begründet wird. Ein solches Rechtsverhältnis ist nur gegeben, wenn die Anwendung einer Norm auf einen konkreten, übersehbaren Sachverhalt streitig ist. Daher muss ein Grund für ein Abschiebungsschutzbegehren vor der Inanspruchnahme der Gerichte zunächst bei der Behörde geltend gemacht werden (vgl. Beschluss des Senats vom 10. September 2004 - 18 B 1299/04 -, m.w.N.). Daran fehlt es hier.

Im übrigen soll ein Verfahren vor der Härtefallkommission gemäß § 5 Abs. 2 sechster Spiegelstrich der Verordnung zur Einrichtung einer Härtefallkommission nach § 23 a des Aufenthaltsgesetzes und zur Regelung des Verfahrens (Härtefallkommissionsverordnung - HFKVO -) vom 14. Dezember 2004 (GV NRW 2004, 820) ausgeschlossen sein für Ausländer, für die der Termin einer Rückführung - wie hier - bereits feststeht.