OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.02.2005 - 18 A 1893/03 - asyl.net: M6291
https://www.asyl.net/rsdb/M6291
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Berufungszulassungsantrag, Ernstliche Zweifel, Darlegungserfordernis, Aufenthaltsbefugnis, Abschiebungshindernis, Vertretenmüssen, Freiwillige Ausreise, Altfallregelung
Normen: AuslG § 30 Abs. 3; AuslG § 30 Abs. 4; VwGO § 124 Abs. 4; VwGO § 124a Abs.4 S. 4; VwGO § 124a Abs. 5 S. 2; AuslG § 32
Auszüge:

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor, weil der Zulassungsantrag schon formell nicht den Anforderungen genügt, die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO an die Darlegung der geltend gemachten Berufungszulassungsgründe zu stellen sind.

Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 3, Abs. 4 AuslG unter anderem mit der insoweit selbständig tragenden Begründung abgelehnt, die Kläger hätten bislang keinen Versuch der freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet unternommen mit der Folge, dass der Abschiebung weder Hindernisse entgegenstünden, die sie nicht im Sinne von § 30 Abs. 3 AuslG zu vertreten hätten, noch eine Erfüllung der zumutbaren Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses im Sinne von § 30 Abs. 4 AuslG gegeben sei. Dem wird im Zulassungsantrag lediglich entgegengehalten, die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG sei nicht immer dann ausgeschlossen, wenn eine freiwillige Ausreise des Betroffenen möglich sei. Vielmehr könne eine Aufenthaltsbefugnis auch dann erteilt werden, wenn humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe einer freiwilligen Ausreise entgegenstünden. Welche Gründe dies im Fall der Kläger sein sollen, wird im Zulassungsantrag nicht weiter ausgeführt. Insoweit ist schon vom Ansatz her nicht erkennbar, warum die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise der Kläger rechtlich unzutreffend sein könnten.

Der insoweit im Zulassungsantrag in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg (Urteil vom 22. April 2002 - 1 A 1/98 -) lag ein mit dem vorliegenden nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, als sich der Heimatstaat des Klägers in dem dortigen Verfahren völkerrechtswidrig weigerte, eigene sich im Ausland befindliche Staatsangehörige wieder aufzunehmen, so dass der Versuch einer freiwilligen Ausreise dem Kläger in dem vom Verwaltungsgericht Lüneburg entschiedenen Verfahren als jedenfalls nicht zumutbar angesehen worden ist. Eine derartige Situation besteht in Bezug auf die Möglichkeit einer Rückkehr in die Provinz Kosovo nicht.

Danach ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich, ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 oder Abs. 4 AuslG ergebe sich bereits deshalb nicht, weil die Aufenthaltsbefugnis nach dieser Regelung als subsidiäres Aufenthaltsrecht ausgestaltet sei und die von den Klägern geltend gemachten Härtefallgesichtspunkte bereits durch den Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und - senatoren vom 15. Februar 2001 bzw. durch die mit Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. März 2001 erfolgte Anordnung nach § 32 AuslG abschließend geregelt seien. Hierzu merkt der Senat lediglich klarstellend an, dass die Anwendung des § 30 AuslG von Härtefallregelungen nach § 32 AuslG grundsätzlich unberührt bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 19.99-, InfAuslR 2001, 70), und die durch Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. März 2001 erfolgte Anordnung nach § 32 AuslG keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung gibt. Davon unberührt bleibt die rechtlich zutreffende Erwägung, dass infolge der von Anordnungen nach § 32 AuslG ausgehenden ermessenslenkenden Wirkung die Ausländerbehörden auch im Rahmen der von ihnen nach § 30 AuslG zu treffenden Ermessensentscheidungen an die in den Erlassen festgelegten positiven und negativen Kriterien gebunden sind.