OVG Thüringen

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Zitieren als:
OVG Thüringen, Urteil vom 13.01.2005 - 3 KO 1047/04 - asyl.net: M6313
https://www.asyl.net/rsdb/M6313
Leitsatz:
Schlagwörter: Türkei, Kurden, TKP/ML, TIKKO, PKK, Dev Sol, Sympathisanten, Demonstrationen, Haft, Misshandlungen, Verfolgungszusammenhang, Glaubwürdigkeit, Vorverfolgung, Interne Fluchtalternative, Verfolgungssicherheit, Situation bei Rückkehr, Grenzkontrollen, Politische Entwicklung, Menschenrechtslage
Normen: AuslG § 51 Abs. 1
Auszüge:

Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG.

Der Kläger unterlag unmittelbar vor seiner Ausreise aus der Türkei einer asylerheblichen Verfolgungsgefährdung. Der Senat nimmt dem Kläger folgenden Sachverhalt ab und legt ihn seiner rechtlichen Würdigung zugrunde:

Der Kläger betätigte sich jedenfalls schon ab Anfang der 90er Jahre in seiner Heimatregion (Tunceli) politisch insbesondere für die illegale Partei TKP/ML, setzte sich insoweit aber immer für friedliche Aktionen ein. Für die Partei unterhielt er Verbindungen zwischen "der Stadt Dersim" und der ländlichen Region. Weiterhin warb er Anhänger, verteilte Zeitschriften und unterstützte mehrfach Kämpfer der TIKKO (der bewaffneten Frontorganisation der TKP/ML), so etwa durch Gewährung von Unterkunft und Beschaffung von Lebensmitteln und Medikamenten, aber auch durch Versorgung von Verwundeten. Beruflich war er bis zur Vorbereitung seiner Ausreise als Beamter in einem Gesundheitszentrum in Tunceli tätig. Dort war er für die Bereitstellung von Operationsmaterialien und Medikamenten verantwortlich. Ferner war er im Gesundheitszentrum Sprecher der für das öffentliche Gesundheitswesen in der Türkei zuständigen Gewerkschaft "Tüm-Saglik-Sen". Anlässlich der Ermordung von Intellektuellen alevitischer Herkunft in Sivas organisierte er zusammen mit Vereinen und Gewerkschaften eine Veranstaltung am 7. Juli 1993 in Tunceli, an der er zugleich als Redner teilnahm. Während dieser Veranstaltung wurde er zusammen mit anderen Teilnehmern verhaftet. Die türkische Polizei warf ihm die Unterstützung einer separatistischen und kommunistischen Bewegung vor. Während der ersten drei Tage der Haft wurde er vernommen und gefoltert. Anschließend hatte er sich noch einen Monat lang in Untersuchungshaft befunden, bevor er - vorläufig - freigelassen wurde. Das Verfahren endete erst im Sommer 1994. Durch Urteil vom 5. Juli 1994 sprach ihn das Amtsgericht Tunceli vom Vorwurf des Verstoßes gegen das Gesetz Nr. 2911 frei.

Sowohl während des laufenden Strafverfahrens als auch in der Folgezeit wurde er von der Polizei weiter verfolgt, beobachtet und schikaniert. Immer wieder warf man ihm vor, Terroristen, insbesondere Angehörige der TIKKO, zu unterstützen. Zuletzt wurde er im Dezember 1994 unter dem Vorwurf festgenommen, die Flucht eines Arztes mitorganisiert zu haben, der sich der Guerilla angeschlossen hatte. Aus Furcht vor weiteren Verfolgungsmaßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte reiste er deshalb zusammen mit seinen Familienangehörigen mit Hilfe von Schleppern im April 1995 nach Deutschland aus.

Von der Wahrheit dieses vom Kläger beschriebenen Kernsachverhalts ist der Senat - ungeachtet von Widersprüchen und Ungereimtheiten in Einzelpunkten - überzeugt (zur uneingeschränkten richterlichen Überzeugungsgewissheit vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180 = DVBI. 1985, 956 = NVwZ 1985, 658 = InfAuslR 1985, 244 m. w. N.). Diese Überzeugungsgewissheit gründet sich zu einem wesentlichen Teil auf die nahe liegenden Konsequenzen aus einer bereits im Juli 1993 erlittenen politischen Verfolgung, die den Kläger in das Blickfeld der Sicherheitskräfte brachte, so dass er Zugriffen noch bis zu seiner Ausreise (im April 1995) ausgesetzt war.

Auf der Grundlage des mithin vom Kläger glaubhaft geschilderten Sachverhalts zu dessen Verfolgungsschicksal stellt sich seine Ausreise aus der Türkei bei objektiver Betrachtung als eine Flucht unter dem Druck erlittener Verfolgung dar (vgl. zum erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht: nur BVerwG, Beschluss vom 13. November 2003 - 1 B 260.03 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 276 m. w. N.). Dies gilt ungeachtet des langen Zeitraumes zwischen der Inhaftierung des Klägers wegen dessen Teilnahme an der Protestveranstaltung in Tunceli (7. Juli 1993) und der Ausreise (April 1995). Denn nach dem dargestellten, vom Senat seiner Entscheidung zugrunde gelegten Kernsachverhalt war der Kläger nach der in Rede stehenden Haft aufgrund des Verdachts der Unterstützung der Guerilla noch weiteren Nachstellungen durch die türkischen Sicherheitskräfte ausgesetzt, die letztlich bis zu seiner Ausreise aus der Türkei andauerten. Nicht zuletzt wegen seiner erneuten Festnahme im Dezember 1994 musste sich dem Kläger aufdrängen, dass er noch zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei im Blickfeld der türkischen Sicherheitsbehörden stand, so dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten musste, jederzeit erneut von Sicherheitskräften aufgesucht und wegen bekannt gewordener oder jedenfalls vermuteter eigener politischer Aktivitäten oder zu solchen anderer Personen befragt zu werden. Im Rahmen von mithin absehbaren eingehenden Verhören hatte der Kläger erhebliche Drangsalien wie Freiheitsentzug, Folter oder Misshandlungen zu gewärtigen.

Es braucht nicht näher untersucht zu werden, ob die Taten, die dem Kläger im Zusammenhang mit weiteren Nachstellungen (voraussichtlich) vorgeworfen worden wären, zum Zeitpunkt seiner Ausreise in der Türkei strafrechtlich verfolgbar waren. Denn es sind bereits die im Vorfeld bzw. zu Beginn eines förmlichen Strafverfahrens vom Kläger im Rahmen von Ermittlungen in tatsächlicher Hinsicht zu befürchtenden Rechtsgutbeeinträchtigungen (Freiheitsentzug, Folter, Misshandlungen etc.) gesondert in den Blick zu nehmen. Diese begründen eine gegen ihn gerichtete politische Verfolgung i. S. v. § 51 Abs. 1 AuslG.

Die vom Kläger zu gewärtigenden Verfolgungsmaßnahmen wiesen auch die nach § 51 Abs. 1 AuslG erforderliche politische Zielrichtung auf.

Der insoweit politisch vorverfolgte Kläger war bei der Ausreise auch landesweit in einer ausweglosen Lage, denn für ihn bestand auch in der übrigen Türkei keine inländische Fluchtalternative.

Der Senat hat bereits mit Urteil vom 25. November 1999 - 3 KO 165/96 - (dokumentiert in Juris) entschieden, dass Kurden aus dem Osten der Türkei in der Westtürkei grundsätzlich nur dann hinreichend sicher vor Verfolgung sind, sofern sie nicht wegen tatsächlicher oder vermuteter separatistischer Aktivitäten, insbesondere der Unterstützung der der PKK, in das Blickfeld der türkischen Sicherheitsorgane in einer Weise geraten sind, dass daraus ein entsprechender individuell gegen den Betreffenden gerichteter Verdacht erwachsen ist. Er hat festgestellt, dass für sie eine solche Verfolgungssicherheit in der Westtürkei entfällt, wenn sie schon aus Sicht der türkischen Behörden separatistischer Betätigung verdächtig sind und dewegen gesucht werden. Der Senat hat in Fortführung dieser Rechtsprechung mit Urteil vom 29. Mai 2002 - 3 KO 540/97 - (dokumentiert in juris) des Weiteren entschieden, dass diese Feststellugen ebenso für den Zeitraum der Jahre 1995 und 1996 gelten, weil das dem Senat dazu vorliegende Erkenntismaterial keine Anhaltspunkte bietet, die eine abweichende Beurteilung für den letztgenannten Zeitraum rechtfertigen könnten.

Der Senat hatte in seiner bisherigen Spruchpraxis bislang noch keine Gelegenheit, dazu Stellung zu beziehen, ob eine inländische Fluchtalternative für einen kurdischen Volkszugehörigen im Allgemeinen auch dann entfällt, wenn er selbst als Anhänger oder Mitglied einer verbotenen linksextremen Organisation - wie der TKP/ML- oder gar wegen Unterstützung von ihr zuzurechnenden Guerilla-Gruppen - wie der TIKKO - individuell in ein besonderes Blickfeld der türkischen Sicherheitsbehörden geraten ist und deshalb ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates besteht. Die bisherige Rechtsprechung anderer Obergerichte lässt, soweit ersichtlich, differenzierte Beurteilungsmaßstäbe bei der Beurteilung einer inländischen Fluchtalternative im Falle separatistischer Aktivitäten (insbesondere für die PKK) einerseits und sonstiger politischer Betätigung für illegale Organisationen aus dem linksextremen Spektrum andererseits nicht erkennen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Juni 1995 - 25 A 4702/94.A - m. w. N.; vgl. ferner auch VG Sigmaringen, Urteil vom 12. März 2001 - A 8 K 11177/99 -). Auch im Hinblick auf das dem Senat vorliegende Erkenntnismaterial sind Umstände, die eine abweichende Beurteilung der Verfolgungsgefährdung und damit der Frage einer inländischen Fluchtalternative bei Unterstützung einer verbotenen linksextremen Vereinigung rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich. Vielmehr ist insoweit zu berücksichtigen, dass insbesondere Gruppierungen wie die TKP/ML und deren Frontorganisation TIKKO auch zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Ausreise des Klägers (April 1995) vom Obersten Gerichtshof der Türkei als bewaffnete Bande gemäß § 168 des türkischen Strafgesetzgebuchs eingestuft waren (vgl. Max-Planck-Institut für Ausländisches und Internationales Strafrecht vom 29. Juni 1995 an VG Kassel zu 4 E 178/94.A(2)). Dem entspricht es, dass deren Angehörige bislang grundsätzlich von den türkischen Sicherheitskräften streng verfolgt worden sind (vgl. Kaya vom 29. August 2000 an VG Hamburg zu 20 VG 680/2000) und auch die Unterstützung der TKP/ML sowie deren Kampforganisation TIKKO als strafbar angesehen worden ist (vgl. AA vom 2. August 1994 an BAFl- Az.: 514-516/16756 -).

Der als politisch Verfolgter aus seiner Heimat ausgereiste Kläger wäre bei einer jetzigen Rückkehr in die Türkei dort vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher.

Der Senat vermag politische Verfolgungsmaßnahmen - ohne ernsthafte Zweifel an der Sicherheit des Klägers - nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht auszuschließen. Für diese rechtliche Beurteilung geht der Senat von folgender Ausgestaltung der türkischen Grenzkontrollen aus:

Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder türkische Staatsangehörige einer Personenkontrolle zu unterziehen. Personen, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument, insbesondere einen türkischen Reisepass oder ein vom zuständigen türkischen Konsulat zum Zwecke der Rückkehr ausgestelltes Passersatzpapier besitzen, können die Grenzkontrolle normalerweise ungehindert passieren. Etwas Anderes gilt jedoch, wenn es sich bei dem betreffenden Rückkehrer um eine in der Türkei landesweit gesuchte Person handelt, etwa weil er sich schon vor seiner Ausreise aus seiner Heimat oder aber während des Aufenthalts in Deutschland erkennbar nachhaltig politisch oppositionell für eine illegale Vereinigung betätigt hat und deshalb der türkische Staat schon vor seiner Rückkehr ein Interesse an seiner Person als ernst zu nehmenden politischen Gegner oder als Träger wichtiger Informationen über die im Bundesgebiet aktiven Organisationen und deren Engagement geltend gemacht hat. In diesen Fällen kommt es zu Eintragungen in eine Fahndungsliste, die von den Grenzbehörden über EDV-Anlagen abgerufen werden können. Schon allein wegen solcher Eintragungen besteht die Gefahr, dass der Rückkehrer bei der Grenzkontrolle verhaftet und den zuständigen Sicherheitsbehörden übergeben wird. Ab diesem Zeitpunkt besteht eine erhöhte Gefahr intensiver Verhöre einschließlich Folter (vgl. nur Senatsurteil vom 10. Januar 2003 - 3 KO 200/99 - m. w. N.). An dieser Einschätzung zur Rückkehrgefährdung ist - auch unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnisse zum innenpolitischen Reformprozess in der Türkei - weiterhin festzuhalten.

Ungeachtet des beschriebenen Reformprozesses in der Türkei sind jedoch insbesondere im Hinblick auf rechtsstaatliche Strukturen und die Einhaltung von Menschenrechten nach wie vor erhebliche Defizite in der tatsächlichen Umsetzung der Reformen zu verzeichnen. So weist der Sachverständige x insbesondere unter Bezugnahme auf einen Bericht des Istanbuler Menschenrechtsvereins vom Juli 2004 darauf hin, dass die Zahl von Fällen, in denen Personen von Folter betroffen seien, immer noch hoch sei (vgl. VG Aachen, Verhandlungsniederschrift vom 4. August 2004 zu 6 K 1000/02.A). Die türkische Menschenrechtsstiftung TIHV registrierte etwa für die Zeit von Januar bis Mai 2004 365 Fälle von Folter, von denen sich 35 bis 40% der Fälle erst im Verlaufe des Jahres 2004 ereignet haben sollen. Den Angaben der Stiftung zufolge hat sich damit die Zahl gemeldeter Folterfälle gegenüber derjenigen des Vorjahres nicht verändert (vgl. BAFl, Informationsbericht vom Oktober 2004, "Türkei, Erkenntnisse des Bundesamtes", u. a. Berichte von Menschenrechtsorganisationen). Die Zahl der im Jahre 2003 vom türkischen Menschenrechtsverein IHD registrierten Fälle von Misshandlungen und Foltermaßnahmen soll sich gegenüber den entsprechenden Zahlen für die vorangegangenen Jahre sogar erhöht haben (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 19. Mai 2004, Stand: April 2004). Entsprechende Umsetzungsprobleme räumt auch die Europäische Kommission im genannten Bericht vom 6. Oktober 2004 ein. Sie führt darin u.a. aus: "Zwar wird die Folter nicht mehr systematisch angewandt, doch treten weiterhin zahlreiche Fälle von Folter und insbesondere von Misshandlungen auf, und es bedarf weiterer Anstrengungen, um diese Praxis restlos zu beseitigen. ... Gleichzeitig lassen sich noch zahlreiche Bestimmungen in verschiedenen Gesetzen so auslegen, dass eine ungebührliche Einschränkung der Meinungsfreiheit möglich ist und die Staatsanwaltschaft eröffnet nach wie vor Strafverfahren gegen Personen, die gewaltlos ihre Meinung äußern. ... Die Häufigkeit der strafrechtlichen Verfolgung von Journalisten jedoch gibt Anlass zur Sorge. ... Mehrere Bestimmungen des (Parteien-)Gesetzes entsprechen nicht europäischen Standards. ... Die Koalitionsfreiheit und die Tarifautonomie einschließlich des Streikrechts bleiben weiterhin erheblich eingeschränkt. Die Türkei hat Art. 5 (Koalitionsrecht) und Art. 6 (Tarifautonomie einschließlich Streikrecht) der Europäischen Sozialcharta nicht übernommen. ... Trotz dieser Bedeutung der Fortschritte bestehen auch in den Bereichen Rundfunk und Bildung erhebliche Beschränkungen bei der Ausübung der kulturellen Rechte fort..." Danach ist ein allgemeiner gesellschaftlicher Bewusstseinswandel und eine praktische Umsetzung der Reformen in der Türkei noch nicht in einer Weise erfolgt, die es rechtfertigen könnte, von einer nachhaltigen Verbesserung der Menschenrechtslage - auch im Hinblick auf das Verhalten der Sicherheitsorgane - auszugehen. Unter diesen Umständen besteht für den Senat kein Anlass, die Frage der Rückkehrgefährdung jedenfalls für diejenigen Kurden, die sich bereits vor ihrer Ausreise aus der Türkei oder später erkennbar nachhaltig politisch betätigt haben und an deren Ergreifung deshalb die türkischen Behörden schon vor ihrer Rückkehr in ihr Heimatland ein Interesse entwickelt haben, abweichend von der bisherigen Rechtsprechung zu beantworten.

Ausgehend von diesen Grundsätzen zur Rückkehrgefährdung sind für den Kläger bereits in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Wiedereinreise in die Türkei erhebliche Rechtsgutbeeinträchtigungen nicht auszuschließen.

Selbst wenn ungeachtet der vorstehenden Ausführungen dem Kläger die ungehinderte Einreise in die Türkei gelänge, könnte er dort nicht auf eine zumutbare inländische Fluchtalternative verwiesen werden, weil eine solche zum jetzigen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht besteht. Das gilt auch hinsichtlich der Westtürkei. Insoweit wird ergänzend auf die obigen Ausführungen zur fehlenden Fluchtalternative für den Zeitpunkt der Ausreise des Klägers Bezug genommen. Auch diese für den Ausreisezeitpunkt festgestellten Verhältnisse bestehen - ungeachtet des in der Türkei eingeleiteten innenpolitischen Reformprozesses - noch zum jetzigen Zeitpunkt fort (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. März 2004 - 10 A 11952/03.0VG -). Für eine andere Einschätzung wären gegenteilige gesicherte Erkenntnisse erforderlich, die auf im Wesentlichen übereinstimmenden und auf längere Sicht bezogenen Feststellungen durch verschiedene unabhängige, sachkundige Beobachter beruhen müssten. Hieran fehlt es - zumal angesichts der aufgezeigten fortbestehenden Defizite der Umsetzung der Reformen - bislang.