VG Oldenburg

Merkliste
Zitieren als:
VG Oldenburg, Urteil vom 26.01.2005 - 11 A 2446/04 - asyl.net: M6316
https://www.asyl.net/rsdb/M6316
Leitsatz:

1. Bei dem Streit um die Vorlage eines gültigen Nationalpasses sowie die Verpflichtung zur Beantragung eines Passes oder Passersatzes bei der Auslandsvertretung des Heimatstaates und korrespondierende Zwangsmittelandrohungen handelt es sich, wenn er einen Asylbewerber während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss betrifft, um ein Asylstreitverfahren im Sinne der §§ 11, 74 Abs. 1, 75, 76 Abs. 1, 77 Abs. 1, 78 Abs. 1 und 80 AsylVfG.

2. Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nationalpasses ergibt sich aus § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG i.V.m. § 11 Abs. 1 Nds. SOG. Die weitere Verpflichtung, einen Pass oder einen Passersatz bei der Auslandsvertretung zu beantragen, folgt aus § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG i.V.m. § 82 Abs. 4 S. 1 Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - vom 30. Juli 2004 (BGBI. I S. 1950). Die Vollstreckung dieser Mitwirkungspflicht nach § 82 Abs. 4 S. 2 AufenthG teilt als Annex, d.h. als notwendige (unselbständige) Vollstreckungsmaßnahme, das Schicksal ihrer Grundverfügung.

3. Die Gefahr einer politischen Verfolgung im Herkunftsland und sonstige zielstaatsbezogene Gefahren sind nicht von der Ausländerbehörde im Verfahren der Aufenthaltsbeendigung oder dem sie zu überprüfenden Verwaltungsgericht zu beurteilen, sondern nur vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

 

Schlagwörter: D (A), Asylbewerber, Abgelehnte Asylbewerber, Passpflicht, Passbeschaffung, Passersatzbeschaffung, Mitwirkungspflichten, Auslandsvertretung, Passverfügung, Zwangsmittelandrohung, Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz, Beschwerdeausschluss
Normen: AsylVfG § 11; AsylVfG § 15 Abs. 2 Nr. 4; AsylVfG § 15 Abs. 2 Nr. 6; AsylVfG § 74 Abs. 1; AsylVfG § 75; AsylVfG § 76 Abs. 1; AsylVfG § 77 Abs. 1; AsylVfG § 78 Abs. 1; AsylVfG § 80; AufenthG § 82 Abs. 4
Auszüge:

1. Bei dem Streit um die Vorlage eines gültigen Nationalpasses sowie die Verpflichtung zur Beantragung eines Passes oder Passersatzes bei der Auslandsvertretung des Heimatstaates und korrespondierende Zwangsmittelandrohungen handelt es sich, wenn er einen Asylbewerber während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss betrifft, um ein Asylstreitverfahren im Sinne der §§ 11, 74 Abs. 1, 75, 76 Abs. 1, 77 Abs. 1, 78 Abs. 1 und 80 AsylVfG.

2. Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nationalpasses ergibt sich aus § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG i.V.m. § 11 Abs. 1 Nds. SOG. Die weitere Verpflichtung, einen Pass oder einen Passersatz bei der Auslandsvertretung zu beantragen, folgt aus § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG i.V.m. § 82 Abs. 4 S. 1 Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - vom 30. Juli 2004 (BGBI. I S. 1950). Die Vollstreckung dieser Mitwirkungspflicht nach § 82 Abs. 4 S. 2 AufenthG teilt als Annex, d.h. als notwendige (unselbständige) Vollstreckungsmaßnahme, das Schicksal ihrer Grundverfügung.

3. Die Gefahr einer politischen Verfolgung im Herkunftsland und sonstige zielstaatsbezogene Gefahren sind nicht von der Ausländerbehörde im Verfahren der Aufenthaltsbeendigung oder dem sie zu überprüfenden Verwaltungsgericht zu beurteilen, sondern nur vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

(Amtliche Leitsätze)