OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.02.2005 - 19 B 602/04 - asyl.net: M6322
https://www.asyl.net/rsdb/M6322
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Reiseausweis, Konventionsflüchtlinge, Verlängerung, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Einstweilige Anordnung, Vorwegnahme der Hauptsache
Normen: VwGO § 123 Abs. 1
Auszüge:

Das Begehren auf (vorläufige) Verlängerung des Reiseausweises ist auf eine zeitweilige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Eine derartige Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, dass ihr ein Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren schlechthin unzumutbar ist (vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2003 - 19 B 712/03 -). Das ist nicht der Fall.

Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie könne ihren in S. lebenden Vetter ... und seine Familie nicht besuchen, ist bereits nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin und/oder ihr Vetter und dessen Familie auf ihren Besuch in S. angewiesen sind. Darüberhinaus macht die Antragstellerin nicht geltend, sich beim Antragsgegner erfolglos um Genehmigung der Reise nach S. bemüht zu haben.