Bei Anfechtung des Widerruf der Flüchtlingsanerkennung besteht ein Anspruch auf Kindergeld.
Bei Anfechtung des Widerruf der Flüchtlingsanerkennung besteht ein Anspruch auf Kindergeld.
(Leitsatz der Redaktion)
Der Klägerin war Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Die Rechtsverfolgung verspricht bei summarischer Prüfung auch Aussicht auf Erfolg.
Gem. § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG hat ein Ausländer nur Anspruch auf Kindergeld, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist. Diese Bestimmung hat die Kindergeldkasse zur Grundlage ihrer Ablehnung gemacht.
Der grundsätzliche Ausschluss des Kindergeldanspruchs aufenthaltsrechtlich nur geduldeter Ausländer gilt daneben aber nicht für nach der Genfer Konvention anerkannte Flüchtlinge und sonstige politische Verfolgte i. S. des § 3 AsylVfG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 AuslG. In diesen Fällen ist die Kindergeldberechtigung davon abhängig, dass der betreffende Ausländer einen entsprechenden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vorlegt, durch den das Vorliegen der in § 51 Abs. 1 AuslG normierten Voraussetzungen bestandskräftig festgestellt ist (vgl. BFH-Beschluss VI B 43/97 vom 14.8.1997, BFH/NV 1989, 169).
Ein solcher Anerkennungsbescheid wurde der Klägerin ... erteilt. Der ausgesprochene Widerruf ist zunächst unbeachtlich, da die Klägerin diesen mit einer verwaltungsgerichtlichen Klage angefochten hat, der nach § 75 AsylVfG aufschiebende Wirkung zukommt. Der Widerruf ist damit vorerst nicht wirksam und entfaltet auch im Kindergeldverfahren zunächst keine Wirkung. Sollte die verwaltungsgerichtlichen Klage endgültig keinen Erfolg haben, läge darin ein Grund zur nachträglichen Änderung des Kindergeldbescheides nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung.