VG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
VG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.01.2005 - 1 E 3796/04(V) - asyl.net: M6373
https://www.asyl.net/rsdb/M6373
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Abschiebungskosten, Arbeitgeber, Illegale Beschäftigung, Beschäftigungsverhältnis, Prostitution, Beweis
Normen: AuslG § 82 Abs. 4; AufenthG § 102
Auszüge:

Der Kläger ist nicht verpflichtet, die Kosten für die zweite Abschiebung von Frau P in Höhe von 950,65 € an die Beklagte zu erstatten.

Mögliche Rechtsgrundlage für die Kostenforderung ist § 82 Abs. 4 AuslG. Nach § 102 des Aufenthaltsgesetzes vom 30.07.2004 bleiben Entscheidungen über Kosten die vor Inkrafttreten des neuen Aufenthaltsgesetzes am 01.01.2005 erlassen wurden, wirksam.

Nach der zitierten Vorschrift haftet für die Kosten der Abschiebung, wer Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, wenn diesen die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des 3. Buches des Sozialgesetzes nicht erlaubt war.

Das Gericht hält es nicht für erwiesen, dass der Kläger die polnische Staatsangehörige P beschäftigt hat.

Eine Gesamtschau aller Umstände ergibt, dass zwar eine Vermutung dafür spricht, dass die polnische Staatsangehörige P in der Gaststätte des Klägers als Aushilfskraft oder in den darüber befindlichen Räumen der Prostitution nachgegangen ist, bewiesen ist dies zur Überzeugung des Gerichtes jedoch nicht, da im Hinblick auf die dürftige Beweislage Zweifel des Gerichtes bestehen bleiben, weil letztlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass die polnische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr nach Deutschland tatsächlich nicht mehr für den Kläger gearbeitet hat und Freunde von ihr ihren Lebensunterhalt für sie bestritten haben.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger nach § 92 a oder § 92 b AuslG strafbar gemacht hat, was ebenfalls eine Haftung nach § 82 Abs. 4 AuslG begründen könnte, sind nicht ersichtlich.