Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht gegeben ist.
Dem Erfolg des Zulassungsbegehrens steht allerdings zunächst nicht entgegen, dass das Ausländergesetz gemäß Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950) gleichzeitig mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1.1.2005 außer Kraft getreten ist und sich die vom Kläger aufgeworfene Frage damit auf ausgelaufenes Recht bezieht. Die aufgeworfene Frage kann sich in gleicher Weise in Anwendung der seit dem 1.1.2005 geltenden Rechtslage stellen. Da die Zulassungsvorschrift des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nur eine für die Zukunft geltende Klärung herbeiführen soll, hat eine mit dem Zulassungsbegehren aufgeworfene, sich auf ausgelaufenes Recht beziehende Frage regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung; eine Sache kann grundsätzlich klärungsbedürftig bleiben, wenn sich bei der gesetzlichen Bestimmung, die der außer Kraft getretenen Vorschrift nachgefolgt ist, die streitigen Fragen in gleicher Weise stellen. (BVerwG, Beschl. v. 26.2.2002 - 6 B 63.01 -, und v. 16.5.2001 - 2 B 19.01 -, jew. zitiert nach juris; Beschl. v. 31.8.1993 - 9 B 393.93 -, Buchholz 412.3 § 11 BVFG, Nr. 5; Schenk, in: Hailbronner, AuslR, § 78 AsylVfG, RdNr. 67 jeweils m.w.N.). Dieses ist hier anzunehmen. § 60 Abs. 7 des als Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes zum 1. 1.2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - enthält im hier maßgeblichen Satz 2 eine Regelung, die mit dem bisherigen § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG identisch ist; der in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in Bezug genommene § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG entspricht dem bisherigen § 54 Satz 1 AuslG (s. Gesetzentwurf der Bundesregierung [BTDrs. 15/420, S. 91 ], wonach die Absätze 2 bis 7 von § 60 AufenthG inhaltlich dem § 53 AuslG entsprechen).
Einer berufungsgerichtlichen Klärung der mit dem Zulassungsbegehren aufgeworfenen Frage bedarf es hingegen nicht, weil sie ohne weiteres zu bejahen bzw. in Anbetracht der Ausführungen des Senats zu den insoweit vergleichbaren Bestimmungen des Ausländergesetzes (Beschl. d. Senats v. 28.12.2004 - A 4 B 908/04 -) als geklärt anzusehen ist. Denn aufgrund der angesprochenen Erlasslage besteht für einen davon Betroffenen eine Schutzwirkung, die eine Überwindung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG wie zuvor des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG nicht zulässt.
Nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (Satz 1), wobei Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt werden (Satz 2). Beruft sich der Ausländer demzufolge auf allgemeine Gefahren kann er Abschiebungsschutz regelmäßig nur durch einen generellen Abschiebungsstopp nach § 60a Abs. 1 AufenthG erhalten. Die damit zum Ausdruck kommende Sperrwirkung der in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG angesprochenen allgemeinen Gefahr, kann nur überwunden werden, um verfassungswidrige Schutzlücken zu vermeiden. Eine solche Schutzlücke wäre gegeben, wenn einerseits allgemeine Gefahren bestünden und andererseits ein dieser Gefahrenlage Rechnung tragender Erlass nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht bestehen würde. Damit in einem solchen Fall der Ausländer nicht "sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde", wären - auch - die Verwaltungsgerichte verpflichtet, ungeachtet der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, dem Ausländer Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu gewähren. Eine solche entgegen der in § 60 Abs. 7 AufenthG angesprochenen Schutzkonzeption zulässige Überwindung der Sperrwirkung rechtfertigt sich demgemäß nur dann, wenn durch das Unterlassen eines - verfassungsrechtlich - gebotenen Abschiebestopp-Erlasses nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG verfassungswidrige Verhältnisse gegeben wären, weil der Ausländer durch seine Abschiebung in seinen Grundrechten nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verletzt werden würde.
Eines solchen Schutzes bedarf es demzufolge nicht, wenn der Ausländer, wenn auch aus anderen Gründen so doch im Ergebnis einen Schutz hat der demjenigen nach § 60 Abs. 7 AufenthG zumindest gleichkommt. Einen derartigen gleichwertigen Schutz hat der Ausländer auch dann, wenn eine Erlasslage gegeben ist, die dem Ausländer einen Schutz vermittelt, der vergleichbar demjenigen wäre, der durch einen Erlass nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG bestünde. Denn in einem solchen Fall kommt es ebenso wie bei einer Erlasslage nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nur darauf an, ob der Erlass besteht und der Ausländer von dessen Anwendungsbereich erfasst wird. Besteht jedoch wegen § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bei allgemeinen Gefahren eine Sperrwirkung wegen der allein den obersten Landesbehörden und dem Bundesministerium des Innern zukommenden Entscheidungszuständigkeit durch einen Erlass nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, dann kann bei einer in seinen Schutzwirkungen entsprechenden anderen Erlasslage nichts anderes gelten. Hier wie da ist eine Überwindung der Sperrwirkung nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht möglich, da wegen der Erlasse keine verfassungswidrigen Verhältnisse durch eine Abschiebung entstehen können. Entgegen der Auffassung des Klägers ist dafür nicht entscheidend, ob die jeweilige Erlasslage - wie bei § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG - wegen allgemeiner Gefahren in dem Staat einer Abschiebung oder aus anderen Gründen getroffen wurde. Denn die zur Vermeidung verfassungswidriger Verhältnisse gebotene Überwindung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG knüpft nicht an die Gründe an, aufgrund derer ein Erlass erforderlich ist, sondern an die von ihm ausgehende Schutzwirkung.