Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen ist auch dann zu beachten, wenn der Ausländer Verzögerungen bei der Abschiebung zu vertreten hat.
Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen ist auch dann zu beachten, wenn der Ausländer Verzögerungen bei der Abschiebung zu vertreten hat.
(Leitsatz der Redaktion)
Hingegen beruht die Annahme des Landgerichts, dass der Betroffene eine Verlängerung der Haft hinnehmen müsse, da er die Unmöglichkeit der Abschiebung innerhalb einer Frist von drei Monaten zu vertreten habe, auf einer ungenügenden Sachverhaltsaufklärung und damit einem Verstoß gegen § 12 FGG. Ob ein Umstand, der zur Verzögerung der Abschiebung geführt hat, von dem Ausländer zu vertreten ist, ist eine Frage der Zurechnung, die nicht generell-abstrakt beantwortet werden kann, sondern unter Würdigung der gesamten Umstände zu entscheiden ist (BGH NJW 1996, 2796 f). Dabei kann ein wesentlicher Gesichtspunkt sein, dass der Betroffene entgegen seiner Passpflicht gemäß § 3 AufenthG ohne geeignete Ausweispapiere eingereist ist, obwohl ihm die Beschaffung derartiger Papiere möglich und zumutbar war, oder er vorhandene Papiere weggegeben hat (vgl. BGH aaO). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Ausländerbehörde in derartigen Fällen stets sechs Monate für die Passersatzbeschaffung zur Verfügung ständen. Vielmehr besteht auch hier die verfassungsrechtlich begründete Verpflichtung, eine Freiheitsentziehung auf das notwendige Maß zu beschränken und alle erfolgversprechenden Maßnahmen für die Beschleunigung der Abschiebung zu ergreifen. Dass das Vorgehen der Ausländerbehörde diesen Anforderungen genügt, lässt sich, wie die weitere Beschwerde zu Recht rügt, bislang weder den gerichtlichen Feststellungen, noch dem sonstigen Akteninhalt entnehmen.
Der Vortrag der Beteiligten zu 2) in dem Haftverlängerungsantrag ist als Grundlage für die notwendigen Feststellungen unzureichend. Unklar ist zunächst, was die Behörden in der Zeit zwischen der Inhaftierung des Betroffenen und seinem Asylantrag zur Vorbereitung der Abschiebung veranlasst haben. Unklar ist weiter, wie die Botschaftsvorführung abgelaufen ist, insbesondere ob sich hier nach der Übung der indischen Auslandsvertretung eine wesentliche Beschleunigungsmöglichkeit ergeben konnte. Insgesamt bleibt unklar, wie der Betroffene sich in der bisherigen Haftzeit verhalten hat, insbesondere ob er - nach der erforderlichen Belehrung über seine Mitwirkungspflicht und vorhandene Beschleunigungsmöglichkeiten - diese wahrgenommen oder abgelehnt hat. Auch der Vortrag der Beteiligten zu 2), der Betroffene habe sich geweigert, zwecks Beschaffung von Papieren mit seinen Eltern oder Bekannten in Verbindung zu treten, kann in dieser pauschalen Form nicht Grundlage der Entscheidung sein. Es bleibt unklar, ob der Betroffene ordnungsgemäß belehrt wurde. Auch lässt sich die Weigerung des Betroffenen zeitlich nicht einordnen.