Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes 26. November 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO -).
Dem Kläger steht in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zu. Zuständig für sein Asylverfahren ist Griechenland, dass sich auf Ersuchen des Bundesamtes mit Schreiben vom 25. November 2004 bereit erklärt hat, das Asylverfahren des Klägers zu übernehmen. Bei dieser Sachlage war das Bundesamt berechtigt, gemäß den §§ 26 a Abs. 1, 29 Abs. 3 Satz 2, 31 Abs. 4 und 34 a AsylVfG sowie gemäß Art. 10.1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) die Abschiebung des Klägers nach Griechenland anzuordnen. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II auszuüben, sind nicht ersichtlich.
Die Behauptung des Klägers, die angefochtene Entscheidung beruhe auf einem falschen Sachverhalt, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil sie nicht geglaubt werden kann. Die zum Beleg für seine Behauptung, er sei am 26. Dezember 2003 von Griechenland in sein Heimatland zurückgekehrt und habe seinen Beruf dort bis zur Ausreise nach Deutschland weiter ausgeübt, hat er nicht vorgelegt. Außerdem spricht entscheidend gegen seine Glaubwürdigkeit, dass er bei seiner Anhörung durch das Bundesamt verschwiegen hat, dass er sich - was unstreitig ist - zumindest eine Zeit lang ab dem 9. Oktober 2003 in Griechenland aufgehalten hat.