Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.
Es ist in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend, dass die im Zeitpunkt der Abschiebung des Klägers noch nicht vollstreckte Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft lediglich gemäß § 456 a StPO von der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe nach Ablauf des 13. März 2001 unter der Voraussetzung abgesehen, dass "die Ausweisung des Klägers tatsächlich durchgeführt wird." Infolge dieser Entscheidung ist der Kläger dann am 20. März 2001 in die Türkei abgeschoben worden.
Soweit der Kläger vor seiner Abschiebung einen Teil seiner Strafe im offenen Vollzug verbüßt hat, fehlt es im Zulassungsantrag an nachvollziehbaren Darlegungen, inwieweit diesem Umstand im Rahmen der gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG (jetzt § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG) von dem Beklagten getroffenen Ermessenentscheidung mit Blick auf die mit der Ausweisung des Klägers verfolgten Zwecke eine Bedeutung dahingehend beizumessen wäre, dass deswegen die Wirkung der Ausweisung kürzer als von dem Beklagten verfügt befristet werden müsste.
Ebenso wenig wird im Zulassungsantrag konkret dargelegt, welche nachträglich eingetretenen Umstände die Annahme rechtfertigen könnten, dass von dem Kläger, der wegen eines von ihm begangenen Rauschgiftdeliktes (Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) aus spezialpräventiven Gründen ausgewiesen worden ist, die im Rahmen der Ausweisung festgestellte Wiederholungsgefahr nicht mehr ausgeht. Die Ausführungen im Zulassungsantrag erschöpfen sich in dem Einwand, Tatsachen für eine Wiederholungsgefahr seien weder in der Verfügung des Beklagten vom 10. Juli 2001 noch in dem angefochtenen Urteil benannt. Dies lässt unberücksichtigt, dass im Rahmen der Ausweisung zuletzt durch Widerspruchsbescheid vom 10. August 2001 und damit zeitnah zu der Ordnungsverfügung vom 10. Juli 2001 sowie dem dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 24. September 2001 erfolgten Befristung der Wirkung der Ausweisung eine von dem Kläger ausgehende konkrete Wiederholungsgefahr aus der Art der vom Kläger begangenen Straftat, sowie vor allem aus seinen Lebensumständen zur Tatzeit und seiner Bereitschaft, sich aus finanziellen Gründen am Rauschgifthandel zu beteiligen, abgeleitet worden ist. Inwieweit unter Berücksichtigung dieses Hintergrundes eine kürzere als die vom Beklagten verfügte Befristung rechtlich geboten sein könnte, wird im Zulassungsantrag nicht dargelegt.
Der Umstand, dass die Ehefrau des Klägers seit dem 11. Dezember 2001 die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, konnte schon deshalb außer Betracht bleiben, weil diese Tatsache erst nach Erlass des den Prozessbevollmächtigten am 1. Oktober 2001 zugestellten Widerspruchsbescheides und damit nach der letzten verwaltungsbehördlichen Entscheidung eingetreten ist. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtet sind, insoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen ist, als es um die Frage geht, ob schon aus Rechtsgründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden muss oder keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden darf. Demgegenüber ist für die Überprüfung von Ermessensentscheidungen über Aufenthaltsgenehmigungen der Zeitpunkt des Erlasses der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 1997 - 1 B 5/97 -, Amtliche Sammlung der Rechtsprechung des BVerwG (Buchholz) 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 8).
Dies gilt in gleicher Weise für die Befristung der Wirkungen einer Ausweisung. Ob eine Ausnahme von der Regel des § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG (jetzt § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG) vorliegt und deshalb keine Befristungsentscheidung ergehen darf, bestimmt sich daher nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 2000 - 1 C 5.00 -, BVerwGE 111, 369 = Buchholz 402.240 § 8 AuslG 1990 Nr. 19), wohingegen für die Frage, inwieweit im Rahmen des der Ausländerbehörde insoweit eröffneten Ermessen die Wirkung der Ausweisung zeitlich zu befristen ist, der Zeitpunkt des Erlasses der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich ist.
Im übrigen ist in der Rechtsprechung geklärt, dass ein Ausländer, der mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, nicht allein deswegen eine Befristung der Wirkung einer Ausweisung verlangen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 1996 - 1 B 194.95 -, Buchholz 402.240 § 8 Nr. 5 = InfAuslR 1996, 303; Beschluss vom 27. Juni 1997 - 1 B 126.97 -, Buchholz 402.240 § 8 Nr. 13; Urteil vom 11. August 2000 - 1 C 5.00 -, a.a.O.).
Maßgeblich sind insoweit immer die Verhältnisse des Einzelfalles. Insoweit weist der Senat ergänzend darauf hin, dass der Beklagte in durchaus sachgerechter Einschätzung der Rechtslage mit Blick auf die deutsche Staatsangehörigkeit der Ehefrau dem Kläger eine weitere Verkürzung der Befristung der Wirkung der Ausweisung auf den 20. März 2008 bzw. bei vom Kläger nachgewiesener Straffreiheit im Heimatland und Sicherstellung seines Lebensunterhaltes auf den 20. September 2005 in Aussicht gestellt hat. Dass eine solche in Aussicht gestellte Entscheidung rechtsfehlerhaft sein könnte, ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Zulassungsantrag nicht erkennbar.