OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.03.2005 - 18 A 4184/03 - asyl.net: M6484
https://www.asyl.net/rsdb/M6484
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Aufenthaltsbefugnis, Zuwanderungsgesetz, Passbeschaffung, Mitwirkung, Chinesen, Beweislast, Antrag
Normen: VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; AuslG § 30 Abs. 3; AuslG § 30 Abs. 4; AufenthG § 25
Auszüge:

Auf der Grundlage des Akteninhalts lässt diese tatsächliche und rechtliche Würdigung Rechtsfehler nicht erkennen. Solche werden in der Begründung des Zulassungsantrages auch nicht mit Blick darauf aufgezeigt, dass nunmehr nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 1. Januar 2005 das Vorliegen der Voraussetzungen der in § 25 AufenthG getroffenen Regelungen für einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Streit steht. Dabei geht der Senat davon aus, dass ein unter der Geltung des Ausländergesetzes 1990 gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes in Anwendung des in § 101 Abs. 2 AufenthG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens fortgilt als Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entsprechend dem ihm zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.

Die in der Antragsbegründung angeführten Argumente stellen inhaltlich im wesentlichen eine Wiederholung dessen dar, was der Kläger bereits erstinstanzlich vorgetragen hat. Im Zulassungsantrag wird nicht im einzelnen nachvollziehbar dargelegt und in geeigneter Weise glaubhaft gemacht, das der Kläger alles ihm von sich aus Mögliche unternommen hat, um die für eine Rückkehr in sein Heimatland notwendigen Dokumente zu erhalten. Im Kern reduziert sich sein Vorbringen auf die Auffassung, eine Passbeschaffung scheitere an der passiven Haltung der chinesischen Auslandsvertretung. Welche Bemühungen er seinerseits konkret unternommen hat, um einen neuen Pass zu erhalten, ist im Zulassungsantrag nicht näher ausgeführt. Aus den vom Verwaltungsgericht im einzelnen ausgeführten Gründen kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass eine persönliche Vorsprache des Klägers bei der chinesischen Auslandsvertretung als von vorn herein völlig aussichtslos anzusehen wäre. Dem steht - entgegen der im Zulassungsantrag vertretenen Ansicht - nicht entgegen, dass das behördliche Bemühen um die Beschaffung von Passersatzpapieren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts augenscheinlich ohne Erfolg geblieben ist. Denn die Gründe dafür sind ungeklärt und können ihre Ursache durchaus auch darin haben, dass die vom Kläger bislang gemachten Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen inhaltlich unzureichend waren. Angesichts dessen ist darauf hinzuweisen, dass nach der Senatsrechtsprechung, die insoweit auch in Ansehung des Aufenthaltsgesetzes unverändert Bestand hat, Zweifel in Bezug auf die Unmöglichkeit einer Passbeschaffung zu Lasten des Ausländers gehen, weil er für die ausschließlich seinem Einflussbereich unterliegenden, ihm günstigen Tatsachen, und damit auch die - hier von dem Kläger zur Begründung seines Anspruchs geltend gemachte - Unmöglichkeit der Passbeschaffung, darlegungs- und beweispflichtig ist und dies auch in Ansehung einer für ihn möglicherweise schwierigen Beweissituation gilt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Mai 2004 - 18 A 1246/04 - m.w.N. und vom 4. August 2004 - 18 E 750/04).

Von daher ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG verneint hat, ohne dass es auf das vom Kläger während des erstinstanzlichen Klageverfahrens vorgelegte Schreiben eines chinesischen Rechtsanwaltes weiter ankäme.

Gründe, die mit Blick auf § 25 AufenthG Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung geben könnten, sind nicht ersichtlich.