OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.03.2005 - 18 B 369/05 - asyl.net: M6492
https://www.asyl.net/rsdb/M6492
Leitsatz:

Die Ankündigung der Abschiebung gem. § 60 a Abs. 5 S. 3 AufenthG muss keinen konkreten Abschiebungstermin beinhalten.

 

Schlagwörter: Abschiebung, Ankündigung, Reisefähigkeit, Krankheit
Normen: AufenthG § 60a Abs. 5 S. 3
Auszüge:

Die Ankündigung der Abschiebung gem. § 60 a Abs. 5 S. 3 AufenthG muss keinen konkreten Abschiebungstermin beinhalten.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Der Antragsteller hat keinen Sachverhalt glaubhaft gemacht, aufgrund dessen seiner für heute geplanten Abschiebung § 60a Abs. 5 Satz 3 AufenthG, der der zuvor in § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG getroffenen Regelung entspricht, entgegen steht. Nach dieser Vorschrift ist dann, wenn - wie hier - die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt ist, die für den Fall des Erlöschens durch Ablauf der Geltungsdauer oder durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen.

Der nach dem Schutzzweck der Norm vorausgesetzte Vertrauenstatbestand (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 14. November 1995 - 18 B 3106/95 - und Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand August 2002, § 56 Rn. 15 b) ist unter den hier gegebenen Umständen in der Person des Antragstellers nicht (mehr) gegeben. Die Ankündigung der Abschiebung eines länger als ein Jahr geduldeten Ausländers beruht auf der besonderen Situation, die aufgrund der längere Zeit andauernden Nichtvollziehung der Ausreisepflicht geschaffen wird. Der Vollzug soll in derartigen Fällen nicht überraschend erfolgen. Dem Ausländer soll die Möglichkeit gegeben werden, sich rechtzeitig auf die Aufenthaltsbeendigung einzustellen und seine persönlichen Angelegenheiten zu ordnen (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. April 2001 - 9 C 22.00 -, InfAuslR 2001, 357 = DVBl. 2001, 1522 = NVwZ-Beil. I 2001, 113 = DÖV 2001, 865, und vom 22. Dezember 1997 - 1 C 14.96 -, InfAuslR 1998, 217 = NVwZ- RR 1998, 455 = AuAS 1998, 111 = EZAR 041 Nr. 4; vgl. auch Senatsbeschluss vom 18. November 2002 - 18 B 2289/02 -, NVwZ-RR 2003, 386 = EZAR 044 Nr. 19).

Diesem Erfordernis hat der Antragsgegner entsprochen. Er hat in seinem Schreiben vom 9. September 2004 in einer mit dem Sinn und Zweck des damals geltenden § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG und des jetzt gültigen § 60a Abs. 5 Satz 3 AufenthG im Einklang stehenden Art und Weise dem Antragsteller die bevorstehende Abschiebung rechtzeitig angekündigt.

Für den Antragsteller war zu diesem Zeitpunkt ohne weiteres erkennbar, dass seine Ausreisepflicht nunmehr vollzogen werden sollte. Entgegen der Ansicht des Antragstellers braucht sich aus der Abschiebungsankündigung nicht zu ergeben, wann mit einer Abschiebung zu rechnen ist. Vielmehr ist eine Abschiebungsankündigung ohne Benennung eines konkreten Abschiebungstermins wirksam (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. November 2002, a.a.O. und vom 12. Mai 2004 - 18 B 965/94).

Der Wirksamkeit der Abschiebungsankündigung steht entgegen der Meinung des Antragstellers auch nicht entgegen, dass ihr eine - erneute - amtsärztliche Untersuchung noch nachfolgen sollte. Der früheren amtsärztlichen Feststellung vom 22. August 2003 zufolge war der Antragsteller reisefähig. Da dem vom Antragsteller in anderem Zusammenhang in Bezug genommenen Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2004 zufolge einem beachtlichen Vortrag von gesundheitlichen Beeinträchtigungen in jedem Stadium des Vorgangs einer Abschiebung nachgegangen werden muss, erscheint eine amtsärztliche Untersuchung zeitnah zur geplanten Abschiebung und damit nach der Abschiebungsankündigung sinnvoll und geboten und steht deren Wirksamkeit nicht entgegen.

Mit seinem umfangreichen Vorbringen dazu, dass der Antragsgegner sich hinsichtlich der Untersuchung auf Reisefähigkeit nicht an die Anweisungen des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen gehalten habe, die amtsärztliche Untersuchung nicht gründlich genug erfolgt sei und der Auftrag der Begutachtung nicht an den Amtsarzt hätte erfolgen dürfen, sondern an einen Sachverständigen hätte ergehen müssen, hat der Antragsteller entgegen dem Erfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO keine Gründe dargelegt, aus denen die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen werden könnte. Insbesondere ist er den amtsärztlichen Feststellungen vom 27. Oktober 2004 und 7. Februar 2005, dass er uneingeschränkt flugreisefähig ist, nicht substantiiert durch die Vorlage anderslautender ärztlicher Bescheinigungen entgegengetreten, obgleich ihm diese Feststellungen, die auf zwei 45 und 60 Minuten dauernden Untersuchungen des Antragstellers beruhen, rechtzeitig vor dem Abschiebungstermin bekannt waren. Der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung der Frau Dr. B. vom 23. Februar 2005 ist nur die Behandlungsbedürftigkeit der Erkrankung des Antragstellers, nicht aber seine Reiseunfähigkeit zu entnehmen.