VG Braunschweig

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Zitieren als:
VG Braunschweig, Beschluss vom 30.03.2005 - 5 B 260/05 - asyl.net: M6500
https://www.asyl.net/rsdb/M6500
Leitsatz:

§ 14 a AsylVfG ist nicht auf Kinder anwendbar, die vor dem 1.1.2005 in das Bundesgebiet eingereist oder hier geboren worden sind (im Anschluss an VG Göttingen, Beschluss vom 17.3.2005, s.u.).

 

Schlagwörter: Asylantrag, Antragsfiktion, Kinder, in Deutschland geborene Kinder, Zuwanderungsgesetz, Gesetzesänderung, Entscheidungszeitpunkt, Anzeigepflicht, Übergangsregelung, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Altfälle
Normen: AsylVfG § 14a Abs. 2
Auszüge:

§ 14 a AsylVfG ist nicht auf Kinder anwendbar, die vor dem 1.1.2005 in das Bundesgebiet eingereist oder hier geboren worden sind (im Anschluss an VG Göttingen, Beschluss vom 17.3.2005, s.u.).

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. März 2005 begegnet aus den im Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 17. März 2005 (3 B 272/05) genannten Gründen, denen sich die Kammer im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes anschließt, ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG. Auch die in § 14a Abs. 2 AsylVfG in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) vorgesehene Pflicht zur unverzüglichen Anzeige der Geburt eines Kindes im Bundesgebiet spricht bei vorläufiger Prüfung dafür, dass die Norm nur für nach dem Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelung geborene Kinder anzuwenden ist, denn bei Kindern, die

- wie die Antragsteller - schon Jahre zuvor, nämlich im August 2000 und im August 2001, geboren worden sind, ist eine unverzüglich nach der Geburt erfolgende Anzeige nicht mehr möglich.