VGH Hessen

Merkliste
Zitieren als:
VGH Hessen, Urteil vom 10.02.2005 - 8 UE 185/02.A - asyl.net: M6522
https://www.asyl.net/rsdb/M6522
Leitsatz:

1. Der Ausschluss der Asylanerkennung in Satz 2 des § 26a Abs. 1 AsylVfG enthält im Verhältnis zu dessen Satz 1 keinen eigenständigen Regelungsinhalt, sondern hat lediglich klarstellende Funktion.

2. Der Asylrechtliche Ausschlussgrund der anderweitigen Verfolgungssicherheit gemäß § 27 Abs.1 AsylVfG ist auf die Gewährung von Familienasyl gemäß § 26 AsylVfG nicht anwendbar, und zwar auch nicht in Übertragung der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendbarkeit des Drittstaatenregelung in § 26a AsylVfG.

3. Das Vorliegen von Rücknahme- oder Widerrufsgründen gemäß § 73 AsylVfG in Bezug auf den Stammberechtigten ist gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 AsylVfG im Familienasylverfahren uneingeschränkt zu prüfen und nicht einem gesondert gegen den Stammberechtigten gerichteten Rücknahme- oder Widerrufsverfahren vorzubehalten.

4. Der Widerruf einer in Vollziehung einer rechtskräftigen Verurteilung erfolgten Asylanerkennung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG setzt eine nach dem Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung eingetretene erhebliche Veränderung der für die gerichtliche Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse voraus; dabei ist die damalige Rechtsfindung nicht in Frage zu stellen, ein strenger Maßstab anzulegen und eine Beweislast des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bzw. für Migration und Flüchtlinge anzunehmen. In dieser Auslegung stimmt der Regelungsgehalt des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG mit der "Beendigungsklausel" in Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention überein, soweit es um Schutz vor politischer Verfolgung geht.

5. Nach der Entmachtung der Taliban und der Einsetzung der Übergangsregierung unter Präsident Karsai haben sich seit Ende 2001 die tatsächlichen Verhältnisse in Afghanistan nicht so grundlegend, stabil und dauerhaft verändert, dass eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen gegen ehemalige Mitglieder der kommunistischen DVPA oder/und des Geheimdienstes Khad mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist.

6. Die derzeit in Afghanistan bestehenden Machtverhältnisse rechtfertigen trotz eines fehlenden landesweiten Gewaltmonopols der Übergangsregierung Karsai und trotz der nach wie vor weigehend unzureichenden Sicherheits- und Versorgunslage die Annahme verfolgungsmächtiger zentralstaatlicher (im Großraum Kabul) bzw. regionaler quasi-staatlicher Herrschaftsstrukturen.

 

Schlagwörter: Familienasyl, Drittstaatenregelung, Verfolgungssicherheit, Antrag, Unverzüglichkeit, Asylberechtigte, Widerruf, Asylanerkennung, Genfer Flüchtlingskonvention, Afghanistan, Politische Verfolgung, Quasi-staatliche Verfolgung, Warlords, Verfolgungssicherheit, Khad, Kämpfer (ehemalige), Übergangsregierung, Kommunisten, DVPA
Normen: AsylVfG § 26, AsylVfG § 26a, AsylVfG § 27, AsylVfG § 73 Abs. 1 S. 1, GFK Art. 1 C Nr. 5
Auszüge:

1. Der Ausschluss der Asylanerkennung in Satz 2 des § 26a Abs. 1 AsylVfG enthält im Verhältnis zu dessen Satz 1 keinen eigenständigen Regelungsinhalt, sondern hat lediglich klarstellende Funktion.

2. Der Asylrechtliche Ausschlussgrund der anderweitigen Verfolgungssicherheit gemäß § 27 Abs.1 AsylVfG ist auf die Gewährung von Familienasyl gemäß § 26 AsylVfG nicht anwendbar, und zwar auch nicht in Übertragung der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendbarkeit des Drittstaatenregelung in § 26a AsylVfG.

3. Das Vorliegen von Rücknahme- oder Widerrufsgründen gemäß § 73 AsylVfG in Bezug auf den Stammberechtigten ist gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 AsylVfG im Familienasylverfahren uneingeschränkt zu prüfen und nicht einem gesondert gegen den Stammberechtigten gerichteten Rücknahme- oder Widerrufsverfahren vorzubehalten.

4. Der Widerruf einer in Vollziehung einer rechtskräftigen Verurteilung erfolgten Asylanerkennung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG setzt eine nach dem Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung eingetretene erhebliche Veränderung der für die gerichtliche Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse voraus; dabei ist die damalige Rechtsfindung nicht in Frage zu stellen, ein strenger Maßstab anzulegen und eine Beweislast des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bzw. für Migration und Flüchtlinge anzunehmen. In dieser Auslegung stimmt der Regelungsgehalt des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG mit der "Beendigungsklausel" in Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention überein, soweit es um Schutz vor politischer Verfolgung geht.

5. Nach der Entmachtung der Taliban und der Einsetzung der Übergangsregierung unter Präsident Karsai haben sich seit Ende 2001 die tatsächlichen Verhältnisse in Afghanistan nicht so grundlegend, stabil und dauerhaft verändert, dass eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen gegen ehemalige Mitglieder der kommunistischen DVPA oder/und des Geheimdienstes Khad mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist.

6. Die derzeit in Afghanistan bestehenden Machtverhältnisse rechtfertigen trotz eines fehlenden landesweiten Gewaltmonopols der Übergangsregierung Karsai und trotz der nach wie vor weigehend unzureichenden Sicherheits- und Versorgunslage die Annahme verfolgungsmächtiger zentralstaatlicher (im Großraum Kabul) bzw. regionaler quasi-staatlicher Herrschaftsstrukturen.

(Amtliche Leitsätze)