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OVG Schleswig-Holstein

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Zitieren als:
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.02.2005 - 4 LA 123/04 - asyl.net: M6523
https://www.asyl.net/rsdb/M6523
Leitsatz:
Schlagwörter: Berufungszulassungsantrag, Rechtliches Gehör, Beweisantrag, Türkei, HADEP, Divergenzrüge, Sippenhaft, PKK, Türkei, Grundsätzliche Bedeutung
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 5
Auszüge:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer – vom 11. November 2004 wird abgelehnt (§ 78 Abs. 5 AsylVfG), weil keiner der in der Antragsschrift benannten Zulassungstatbestände rechtlich greift. Die vom Kläger behaupteten Gehörsverstöße stellen sich in nahezu vollem Umfang – insbesondere auch hinsichtlich der Rügen zur gerichtlichen Behandlung der Beweisanträge zu 1) bis 3) – inhaltlich als Angriff auf die Art und Weise der Sachverhaltsaufklärung und sodann Würdigung der vom Gericht eingeführten und in bezug genommenen Erkenntnismittel dar, soweit das Gericht daraus den Schluss zieht, "dass die einfache Mitgliedschaft und Funktionärstätigkeit in der HADEP nicht zu einer politischen Verfolgung führt." Mit den darauf bezogenen Ausführungen seiner Antragsbegründung zeigt der Kläger keinen Gehörsverstoß auf, sondern wendet sich im Kern gegen das Ergebnis der dem erstinstanzlichen Gericht auf der Grundlage seiner Sachverhaltsaufklärung obliegenden Würdigung, was den Tatbestand einer Gehörsverletzung rechtlich nicht trägt.

Offenkundig zu Unrecht beruft sich der Kläger ferner auf den Tatbestand der Divergenz im Zusammenhang mit einer etwaigen Sippenhaftproblematik. Dass dieses Problem im vorliegenden Asylrechtsstreit keine Bedeutung gewinnen kann, belegt schon der Umstand, dass einer der vorgeblich Sippenhaft vermittelnden, nach Angaben des Klägers früher für die PKK aktiven Brüder des Klägers im Juli 2002 selbst in die Türkei eingereist ist und dort offenbar keinerlei politische Verfolgung erlitten hat.

Schließlich vermag auch der Zulassungstatbestand einer im vorliegenden Streitverfahren konkret klärungsbedürftigen Grundsatzfrage – ob nämlich nach Deutschland geflohenen HADEP-Funktionären generell bei Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht – dem Zulassungsbegehren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Diese Frage ist in der hier gestellten Form nicht klärungsbedürftig, weil für den Senat auf der Hand liegt, dass nicht jede irgendwie geartete Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der HADEP mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in der Türkei zu politischer Verfolgung führt, und die asylrechtliche Relevanz einer Mitgliedschaft und/oder Betätigung für die HADEP – unabhängig von der Bezeichnung als "Funktionär", die als solche viel zu "unscharf" ist und genauer Kennzeichnung bedürfte – sich nach den besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls – insbesondere auch ihres Hervortretens und ihrer Wirkung in der Öffentlichkeit – beurteilt.