BVerwG

Merkliste
Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 12.11.2004 - 1 B 33.04 - asyl.net: M6527
https://www.asyl.net/rsdb/M6527
Leitsatz:

Eine bei erstmaliger Befassung mit der Sache vom Berufungsgericht durchgeführte mündliche Verhandlung steht einer Entscheidung im Verfahren nach § 130 a VwGO nicht entgegen, wenn nach Aufhebung eines Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht die Voraussetzungen dieser Vorschrift in Bezug auf den Verfahrensabschnitt nach der Zurückverweisung erfüllt sind.(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Revisionsverfahren, Grundsätzliche Bedeutung, Türkei, Dorfschützer, Rechtsfragen, Rechtliches Gehör, Mündliche Verhandlung, Ermessen, Zurückverweisung, Berufungsverfahren, Besetzungsrüge, Glaubwürdigkeit, Befragung, Anhörung
Normen: VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 108 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 130a; VwGO § 144
Auszüge: