Eine bei erstmaliger Befassung mit der Sache vom Berufungsgericht durchgeführte mündliche Verhandlung steht einer Entscheidung im Verfahren nach § 130 a VwGO nicht entgegen, wenn nach Aufhebung eines Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht die Voraussetzungen dieser Vorschrift in Bezug auf den Verfahrensabschnitt nach der Zurückverweisung erfüllt sind.(Amtlicher Leitsatz)