VG Aachen

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Zitieren als:
VG Aachen, Urteil vom 24.02.2005 - 4 K 2416/02.A - asyl.net: M6533
https://www.asyl.net/rsdb/M6533
Leitsatz:

Keine nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Arabern durch Kurden in Kirkuk (Irak).

 

Schlagwörter: Irak, Araber, Nichtstaatliche Verfolgung, Herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Flüchtlingsbegriff, Übergangsregierung, Soziale Gruppe, Kirkuk, Baath, Racheakte, Übergriffe, Kriminalität, Terrorismus
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Keine nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Arabern durch Kurden in Kirkuk (Irak).

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG berufen, weil sie nicht durch nichtstaatliche Akteure gefährdet sind.

Es gibt des Weiteren auch keine konkreten Hinweise für eine allgemeine ernsthafte Bedrohung der Araber durch Kurden in Kirkuk. Zwar hat das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht vom 30. April 2003 noch davon berichtet, arabischstämmige Iraker seien zum Teil aus Furcht vor Peshmerga aus Kirkuk in den Zentralirak geflüchtet. Dies mag u. a. solche Araber betroffen haben, die anstelle der unter dem Regime Saddam Husseins zwangsumgesiedelten und damit aus ihren Häusern vertriebenen Kurden in Kirkuk angesiedelt worden waren. Dass kurdische Peshmerga solchen (wohnhaft gebliebenen) Arabern hingegen nach dem Leben getrachtet oder sie sonst malträtiert hätten, davon ist nichts bekannt geworden. Dass andererseits Araber von Kurden in Kirkuk derzeit nicht besonders gut gelitten sind, wie sich der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung ausgedrückt hat, stellt keinen Anerkennungsgrund im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG dar.

Darüber hinaus hat der Kläger zu 1. auch wegen seiner ehemaligen beruflichen Tätigkeit als Direktor von Gymnasien in Kirkuk keine gezielten Anschläge durch Kurden oder andere Gruppen zu befürchten. Gezielte Anschläge, und zwar durch die Untergrundstruktur des alten Regimes (vgl.: Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 06.11.2003 und 02.11.2004) richten sich in erster Linie gegen Soldaten der Besatzungsstreitkräfte und gegen Angehörige ausländischer Staaten und Organisationen sowie gegen Iraker, die mit diesen Stellen zusammenarbeiten und nach dem Sturz der Diktatur an dem Aufbau eines neuen demokratischen staatlichen Systems mitarbeiten, sei es in repräsentativer oder sonst maßgeblicher Stellung oder auch nur in untergeordneten, etwa polizeilichen Funktionen. Zu keiner dieser Gruppen gehört der Kläger zu 1. Baath-Mitglieder oder Saddam-Milizionäre haben keine Racheakte zu befürchten, wenn sie nicht persönlich "Blut an den Händen" haben (vgl.: Auskünfte des DOI an VG Regensburg vom 27.10.2003 und an VG Münster vom 02.02.2004.) Dass er sich Derartiges hat zuschulden kommen lassen, davon hat der Kläger zu 1. nicht berichtet.