VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2005 - 13 S 2949/04 - asyl.net: M6538
https://www.asyl.net/rsdb/M6538
Leitsatz:

Haben die Ausländerbehörden einen Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung eines befristeten Aufenthaltstitels vor dem 1.1.2005 aus Ermessensgründen abgelehnt, sind für die Frage, ob der Aufenthaltstitel zwingend versagt und erteilt werden muss, als gerichtlicher Prüfungsmaßstab die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes maßgebend.

 

Schlagwörter: Aufenthaltsbewilligung, Chinesen, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Zuwanderungsgesetz, Entscheidungszeitpunkt, Ermessen, Medizinisch-technischer Assistent, Aufenthaltszweck, Wechsel des Aufenthaltszwecks
Normen: AuslG § 72 Abs. 1; AufenthG § 84 Abs. 1 Nr. 1; AufenthG § 104 Abs. 1; AufenthG § 16 Abs. 5 S. 1
Auszüge:

Haben die Ausländerbehörden einen Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung eines befristeten Aufenthaltstitels vor dem 1.1.2005 aus Ermessensgründen abgelehnt, sind für die Frage, ob der Aufenthaltstitel zwingend versagt und erteilt werden muss, als gerichtlicher Prüfungsmaßstab die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes maßgebend.

(Amtlicher Leitsatz)