Das öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs einer Aufenthaltserlaubnis nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG (= § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) muss über das allgemeine Interesse an dieser Maßnahme hinausgehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Widerrufsentscheidung - ebenso wie die nachträgliche zeitliche Beschränkung einer Aufenthaltsgenehmigung nach 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG - ungeachtet der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs wirksam bleibt (§ 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG = § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) und schon dadurch ihren zuwanderungsbegrenzenden Zweck (Verhinderung weiterer rechtserheblicher Integration) weitgehend erfüllt (im Anschluss an VGH Bad.- Württ., Beschluss vom 13.3.1997 - 13 S 1132/96 -, VBlBW 1997, 390).
Das öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs einer Aufenthaltserlaubnis nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG (= § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) muss über das allgemeine Interesse an dieser Maßnahme hinausgehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Widerrufsentscheidung - ebenso wie die nachträgliche zeitliche Beschränkung einer Aufenthaltsgenehmigung nach 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG - ungeachtet der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs wirksam bleibt (§ 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG = § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) und schon dadurch ihren zuwanderungsbegrenzenden Zweck (Verhinderung weiterer rechtserheblicher Integration) weitgehend erfüllt (im Anschluss an VGH Bad.- Württ., Beschluss vom 13.3.1997 - 13 S 1132/96 -, VBlBW 1997, 390).
(Amtliche Leitsätze)