VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2005 - 11 S 1170/04 - asyl.net: M6540
https://www.asyl.net/rsdb/M6540
Leitsatz:

Das öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs einer Aufenthaltserlaubnis nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG (= § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) muss über das allgemeine Interesse an dieser Maßnahme hinausgehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Widerrufsentscheidung - ebenso wie die nachträgliche zeitliche Beschränkung einer Aufenthaltsgenehmigung nach 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG - ungeachtet der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs wirksam bleibt (§ 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG = § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) und schon dadurch ihren zuwanderungsbegrenzenden Zweck (Verhinderung weiterer rechtserheblicher Integration) weitgehend erfüllt (im Anschluss an VGH Bad.- Württ., Beschluss vom 13.3.1997 - 13 S 1132/96 -, VBlBW 1997, 390).

 

Schlagwörter: Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Widerruf, Unbefristete Aufenthaltserlaubnis, Suspensiveffekt, Ausreisepflicht
Normen: AuslG § 43 Abs. 1 Nr. 4; AuslG § 44 Abs. 1 S. 1; AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 4; AuslG § 42 Abs. 1; AufenthG § 50 Abs. 1
Auszüge:

Das öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs einer Aufenthaltserlaubnis nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG (= § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) muss über das allgemeine Interesse an dieser Maßnahme hinausgehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Widerrufsentscheidung - ebenso wie die nachträgliche zeitliche Beschränkung einer Aufenthaltsgenehmigung nach 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG - ungeachtet der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs wirksam bleibt (§ 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG = § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) und schon dadurch ihren zuwanderungsbegrenzenden Zweck (Verhinderung weiterer rechtserheblicher Integration) weitgehend erfüllt (im Anschluss an VGH Bad.- Württ., Beschluss vom 13.3.1997 - 13 S 1132/96 -, VBlBW 1997, 390).

(Amtliche Leitsätze)