VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.01.2005 - 13 S 2729/04 - asyl.net: M6541
https://www.asyl.net/rsdb/M6541
Leitsatz:

Als minderjährig eingereist im Sinne von § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG ist ein Ausländer nur, wenn er zum Zeitpunkt der Einreise das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Einreise noch unter Geltung des das Volljährigkeitsalter auf 21 Jahre festlegenden § 2 BGB a.F. erfolgt ist.

 

Schlagwörter: Ausweisung, Minderjährige, Einreise, Besonderer Ausweisungsschutz, Zuwanderungsgesetz
Normen: AuslG § 48 Abs. 1 Nr. 1; AuslG § 68 Abs. 3 S. 1; AufenthG § 102
Auszüge:

Als minderjährig eingereist im Sinne von § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG ist ein Ausländer nur, wenn er zum Zeitpunkt der Einreise das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Einreise noch unter Geltung des das Volljährigkeitsalter auf 21 Jahre festlegenden § 2 BGB a.F. erfolgt ist.

(Amtlicher Leitsatz)