Als minderjährig eingereist im Sinne von § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG ist ein Ausländer nur, wenn er zum Zeitpunkt der Einreise das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Einreise noch unter Geltung des das Volljährigkeitsalter auf 21 Jahre festlegenden § 2 BGB a.F. erfolgt ist.
Als minderjährig eingereist im Sinne von § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG ist ein Ausländer nur, wenn er zum Zeitpunkt der Einreise das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Einreise noch unter Geltung des das Volljährigkeitsalter auf 21 Jahre festlegenden § 2 BGB a.F. erfolgt ist.
(Amtlicher Leitsatz)