Infolge der im Irak inzwischen eingetretenen grundlegenden Änderung der Verhältnisse hat der Kläger zum gegenwärtigen Zeitpunkt und in absehbarer Zukunft bei einer Rückkehr in sein Heimatland keine Gefahren durch den irakischen Staat oder eine staatsähnliche Organisation (vgl. BVerwG vom 17.10.1995 BVerwGE 99, 331) zu befürchten, die ein Verbot der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3 oder 5 AufenthG begründeten.
Die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage im Irak, der der Kläger bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre, begründet keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG. Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat im Erlasswege mit Rundschreiben vom 18. Dezember 2003 (Az. I A 2-084.20- 13) die Abschiebung irakischer Staatsangehöriger ausgesetzt und verfügt, dass auslaufende Duldungen bis auf Weiteres um sechs Monate zu verlängern sind. Die Konferenz der Länderinnenminister hat wiederholt, zuletzt am 19. November 2004, die Einschätzung des Bundes geteilt, dass ein Beginn von zwangsweisen Rückführungen in den Irak nicht möglich ist. Damit liegt eine Erlasslage im Sinne des § 60 a AufenthG vor, welche dem betroffenen Ausländer derzeit einen wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt, so dass dem Kläger nicht zusätzlich Schutz vor der Durchführung der Abschiebung, etwa in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 zu gewähren wäre (vgl. BVerwG vom 17.10.1995 BVerwGE 99, 324; vom 12.7.2001 BVerwGE 114, 379). Der Kläger ist auch deswegen nicht schutzlos gestellt, weil er im Falle der Nichtverlängerung des Abschiebestopps unter Berufung auf eine dann noch bestehende extreme Gefahrenlage jederzeit ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vor dem Bundesamt verlangen könnte.
Im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich, dass für den Kläger eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG), kehrte er derzeit in den Irak zurück.