Die zulässige Berufung ist begründet.
Der Bescheid des Bundesamts vom 17. April 2002, den der Bundesbeauftragte in zulässiger Weise angefochten hat, ist rechtswidrig, weil nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) die Voraussetzungen für einen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG (BGBl 2004 I S. 1950), nur dies stand im Streit (vgl. früher § 51 Abs. 1 AuslG), in der Person des Beigeladenen nicht vorliegen.
Zwar hat der Gesetzgeber in Art. 3 Nr. 5, Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) mit Wirkung vom 1. September 2004 § 6 AsylVfG aufgehoben, der die Institution des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten und seine prozessuale Rechtsstellung normiert hat. Aus diesem Anlass wurde jedoch in das Asylverfahrensgesetz die Übergangsvorschrift des § 87 b aufgenommen, wonach in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz, die vor dem 1. September 2004 anhängig geworden sind, § 6 AsylVfG in der bisherigen Fassung weitergilt. Nachdem das streitgegenständliche Verfahren bereits mit Klageerhebung am 25. April 2002 rechtshängig geworden war (§ 90 VwGO), ließ die inzwischen erfolgte Abschaffung des Bundesbeauftragten seine Beteiligungsfähigkeit als Kläger des von ihm eingeleiteten Prozesses unberührt.
Dem Bundesbeauftragten ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die von ihm erhobene Beanstandungsklage nicht abzusprechen. Er kann nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG a.F. gegen Entscheidungen des Bundesamtes klagen, also gegen den von ihm angegriffenen Bescheid vom 17. April 2002. Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich eine Beschränkung des ausdrücklich eingeräumten Klagerechts des Bundesbeauftragten nicht. Das Klagerecht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG a.F. ist allumfassend und setzt nicht eine Beschwer bzw. ein besonders Kontroll- oder Beanstandungsinteresse voraus (vgl. BVerwG vom 27.6.1995 BVerwGE 99, 38; BayVGH vom 10.8.1999 Az. 19 ZB 98.34163; ThürOVG vom 9.12.1999 NVwZ 2000, Beilage Nr. 6, 69; VGH BW vom 19.3.2001 AuAS 2001, 154). Die streitbefangene Feststellung der Beklagten, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorlägen, erging auch nicht aufgrund einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung, weil gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Februar 2002 Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt worden war und das Bundesverwaltungsgericht dieses Urteil mit Beschluss vom 18. Oktober 2002 für wirkungslos erklärt hat. Somit bedarf die Frage einer etwaigen Bindungswirkung im Sinne des § 121 VwGO (vgl. Hailbronner/Schenk, Ausländerrecht, Ordner 3, RdNr. 11 zu § 6 AsylVfG; Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., RdNr. 14 zu § 6 AsylVfG) keiner weiteren Erörterung. Im Streit um die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG hat der Bundesbeauftragte auch zu keiner Zeit auf Rechtsmittel verzichtet.
Dem Beigeladenen kann kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG gewährt werden, weil er nicht als politisch Verfolgter im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist.