Keine Gruppenverfolgung von Juden in Georgien.
Keine Gruppenverfolgung von Juden in Georgien.
(Leitsatz der Redaktion)
1. Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30.01.2002 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Klägerin auf Grund ihrer Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht.
2. Die Klage wird abgewiesen.
Auf das Grundrecht auf Asyl kann sich die Klägerin nicht berufen, weil sie in die Bundesrepublik Deutschland entweder aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft oder aus einem anderen Drittstaat eingereist ist, in welchem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist (Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a Abs. 2 AsylVfG und Anlage 1 zu § 26a AsylVfG).
Infolge des auf der Landwegeinreise der Klägerin beruhenden Ausschlusses vom Asylrecht ist der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30.01.2002 aufgrund der Regelung des § 26a AsylVfG, wie in Ziffer 1 des Tenors ausgesprochen, teilweise abzuändern (vgl. hierzu Hess.VGH, 28.10.1996 - 12 UE 2726/96.A -; 26.03.1997 - 12 UE 4659/96.A -, NVwZ - Beil. 1998, 4 = AuAS 1997, 160).
Die Klägerin kann sich auch nicht auf ein Verbot der Abschiebung nach § 60 Abs. 1 AufenthG berufen. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dieses Abschiebeverbot stimmt weitgehend mit der früheren Regelung des § 51 Abs. 1 AuslG überein.
Der Klägerin droht schließlich auch als Jüdin bei Rückkehr keine Verfolgung. Juden sind in Georgien keiner gruppengerichteten unmittelbaren oder mittelbaren politischen Verfolgung ausgesetzt, auch keiner Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit (vgl. zur Abgrenzung: BVerwG, 22.02.1996 - 9 B 14.96 -, DVBl. 1996, 623 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 184 m.w.N.). Die in Georgien lebenden ca. 10.000 Georgier jüdischen Glaubens, deren Zahl durch die seit Jahren andauernde Immigration nach Deutschland und Israel ständig kleiner wird, können ihre Religion frei ausüben; antisemitische Tendenzen sind nicht zu beobachten (AA, Lagebericht vom 24.03.2004; Rat der Europäischen Union, Zusammenfassung der Beratung über Georgien, 30.04.2001, S. 19, 20). Mögliche Armut einzelner, insbesondere älterer, Juden und Diskriminierungen im Alltag durch Nachbarn etc. sind Gesichtspunkte, die im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG schon deswegen ohne Bedeutung sind, weil sie weder Leben noch Freiheit des Einzelnen bedrohen.