OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.03.2005 - 19 B 265/05 - asyl.net: M6574
https://www.asyl.net/rsdb/M6574
Leitsatz:

Einreise mit dem erforderlichen Visum ist für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und deren Familienangehörige keine Voraussetzung für ein Aufenthaltsrecht.

 

Schlagwörter: Freizügigkeit, Familienangehörige, Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Visumspflicht, Unionsbürger
Normen: FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 7; FreizügG/EU § 3; FreizügG/EU § 11 Abs. 1 S. 1; AufenthG § 5 Abs. 2 Nr. 1
Auszüge:

Einreise mit dem erforderlichen Visum ist für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und deren Familienangehörige keine Voraussetzung für ein Aufenthaltsrecht.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Hier entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge hälftig zu teilen. Die Erledigung des Rechtsstreits ist eingetreten, nachdem die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine formlose Bescheinigung über die Antragstellung als Familienangehörige eines Unionsbürgers erteilt hat (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 FreizügRL, Nr. 5.3.1.2.2 .VorlAnwHinw zum FreizügG/EU). Sie hat dadurch dem Umstand Rechnung getragen, dass die Antragstellerin als Ehegattin und Mutter portugiesischer Staatsangehöriger nach § 2; Abs. 2 Nr. 7, § 3 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU kraft Gesetzes gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt ist, sofern ihr Ehemann freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger nach § 2 Abs. 2. FreizügG/EU ist. Als Familienangehörige, die als ecuadorianische Staatsangehörige nicht Unionsbürgerin ist, wird ihr unter der genannten Voraussetzung von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis-EU ausgestellt, die rein deklaratorischen Charakter hat (§ 5 Abs. 2 FreizügG/EU; Nr. 5.2.3 VorlAnwHinw zum FreizügG/EU). Sie darf nicht von der Erfüllung der Visumpflicht bei der Einreise abhängig gemacht werden, weil § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG auf diesen Personenkreis keine Anwendung findet (§ 11 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU).